§ 13 LAKG 1991 Präsident (Vizepräsidenten)

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Vollversammlung wählt in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen den Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten. Wird bei der ersten Wahl eines Wahlganges keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los. Haben sich an den Kammerwahlen mehrere Wählergruppen beteiligt und wird der Präsident aus der stimmenstärksten Fraktion gewählt, so steht der an Stimmenzahl zweitstärksten Fraktion jedenfalls das Recht zu, einen Vizepräsidenten zu stellen, sofern diese Gruppe wenigstens ein Drittel der Mandate der Vollversammlung erlangt hat.

(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten haben das Gelöbnis, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen werden, dem Landeshauptmann zu leisten.

(3) Der Präsident vertritt die Steiermärkische Landarbeiterkammer nach außen. Er führt ihre Geschäfte und vollzieht die gefaßten Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Ihm obliegt die Festsetzung der Tagesordnung für die Vollversammlung und den Vorstand. Er muß einen Punkt auf die Tagesordnung setzen, wenn ein Drittel der Mitglieder des betreffenden Organs dies verlangt. Er beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle Schriftstücke gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident führt mit Ausnahme des Kontrollausschusses den Vorsitz in allen Organen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und überwacht die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Geschäftsordnung.

(5) Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten. Werden mehrere Vizepräsidenten gewählt, so wird der Präsident durch diese in jener Reihenfolge vertreten, die er in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung festgelegt hat. Das Gleiche gilt im Fall des Rücktrittes oder des Aufhörens der Funktion des Präsidenten bis zur Neuwahl, Ersatzwahl oder Bestellung des neuen Präsidenten.

(6) Die Vollversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.

(7) Die Vollversammlung kann die Vizepräsidenten aus ihrer Funktion abberufen. § 12 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(8) Scheiden der Präsident oder die Vizepräsidenten im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.

(9) Der Präsident bleibt bis zur Wahl eines neuen Präsidenten durch die nächste neugewählte Vollversammlung im Amte. Der bisherige Präsident eröffnet die Sitzung der neugewählten Vollversammlung und leitet hierauf die Präsidentenwahlen. Ein Stimmrecht steht dem bisherigen Präsidenten hiebei nur zu, wenn er Mitglied der neugewählten Vollversammlung ist.

(10) Scheiden in der Zeit zwischen der Auflösung oder einer Aufhebung der Vollversammlung und dem erstmaligen Zusammentritt der neu gewählten Vollversammlung der Präsident oder die Vizepräsidenten aus dem Amte, so ist binnen zwei Wochen ab dem Tage des Ausscheidens von jener Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehörte, dem Landeshauptmann ein Ersatzvorschlag zu erstatten, der die Bestellung und Angelobung für die Zeit vorzunehmen hat, während der die Vollversammlung aufgelöst ist. Wird ein Ersatzvorschlag binnen zwei Wochen nicht erstattet, erfolgt die Bestellung unmittelbar durch den Landeshauptmann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 58/2012

In Kraft seit 07.07.2012 bis 31.12.9999
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