§ 12 LAKG 1991 Vorstand

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und weiteren Kammerräten. Sind in der Vollversammlung mehr als drei Fraktionen vertreten, besteht der Vorstand aus insgesamt sieben Mitgliedern. Fraktionen, die keinen Vizepräsidenten stellen, steht jedenfalls ein Sitz im Vorstand zu. Die restlichen Mitglieder des Vorstandes sind in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

              (2) Dem Vorstand ist insbesondere vorbehalten:

a)

die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Kammeraufgaben;

b)

die Entgegennahme von Berichten des Präsidenten über die gefaßten Beschlüsse und Entscheidungen;

c)

die Festsetzung der Entschädigung für den Präsidenten, die Vizepräsidenten, die weiteren Mitglieder des Vorstandes, den Vorsitzenden des Kontrollausschusses und die Fraktionsvorsitzenden sowie die Regelung der Reisekosten, der Tages- und Nächtigungsgebühren für die Kammerräte in Form von Richtlinien. Diese haben auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steiermärkischen Landarbeiterkammer Bedacht zu nehmen. Aus der Entschädigung können Pensions- oder Abfertigungsansprüche nicht abgeleitet werden. Bei Bezug einer Entschädigung sind über die Reisekosten hinaus Tages- und Nächtigungsgebühren nicht vorzusehen.

d)

die Beschlußfassung über die Entsendung von Vertretern in Körperschaften und sonstige Einrichtungen;

e)

Beschlußfassung über Ansuchen von Kammerzugehörigen um die Gewährung von Darlehen, Subventionen und Beihilfen aus Kammer- oder sonstigen zur Verfügung stehenden Mitteln;

f)

die Entscheidung über die Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht;

g)

die Ausschreibung der Wahlen in die Landarbeiterkammer und die Bestellung der Mitglieder der Wahlbehörde

h)

die Bestellung des Kammeramtsdirektors über Vorschlag des Präsidenten und der Abschluss des Dienstvertrages mit dem Kammeramtsdirektor

i)

die Beschlussfassung über die Neuaufnahme, die Kündigung und Entlassung von Kammerbediensteten, alle sonstigen Personalangelegenheiten, insbesondere die Einstufung, Anrechnung von Vordienstzeiten, Beförderung, Vorrückung in höhere Dienstbezüge und die Gewährung von Gehaltsvorschüssen

j)

die Erstellung des Jahresvoranschlages;

k)

die Verwaltung des Kammervermögens.

(3) Für die Zeit zwischen der Auflösung der Vollversammlung und dem erstmaligen Zusammentritt der neugewählten Vollversammlung sowie für die Zeit einer von der Landesregierung festgestellten vorübergehenden Unmöglichkeit der Einberufung einer beschlußfähigen Vollversammlung kommen dem Vorstand auch die zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten erforderlichen Befugnisse der Vollversammlung zu. Das gleiche gilt im Falle der Aufhebung einer Landarbeiterkammerwahl für jenen Vorstand, der auf Grund der letzten gültigen Wahl im Amte war. Mit der Neuwahl des Vorstandes sind die Obliegenheiten des bisherigen Vorstandes erloschen.

(4) Scheidet in der Zeit zwischen der Auflösung oder einer Aufhebung der Vollversammlung und dem erstmaligen Zusammentritt der neugewählten Vollversammlung ein Vorstandsmitglied aus dem Amte, so ist binnen zwei Wochen ab dem Tage des Ausscheidens von jener Wählergruppe, der der Ausgeschiedene angehörte, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Wird ein Ersatzmitglied binnen zwei Wochen nicht namhaft gemacht, erfolgt die Bestellung durch den Präsidenten.

(5) Die Vorstandsmitglieder können durch die Vollversammlung abberufen werden. Stimmen bei der Abstimmung über den Abberufungsantrag so viele Kammerräte gegen den Antrag, wie der einfachen Mehrheit der Kammerräte jener Fraktion entsprechen, auf deren Vorschlag das Vorstandsmitglied gewählt worden ist, so ist der Antrag abgelehnt.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode unverzüglich die Ersatzwahl vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012

In Kraft seit 07.07.2012 bis 31.12.9999
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