§ 3 LAKG 1991

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zur Erfüllung der im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Aufgaben kommt der Steiermärkischen Landarbeiterkammer insbesondere zu:

a)

den gesetzgebenden Organen und den Behörden über deren Aufforderung oder aus eigenem Antriebe Berichte, Vorschläge und Gutachten in allen Fragen, welche die Interessen der kammerzugehörigen Personen berühren, zu erstatten und zu den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen;

b)

Vertreter in Körperschaften und sonstige Einrichtungen zu entsenden oder hiefür Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch gesetzliche oder sonstige Vorschriften vorgesehen ist;

c)

die Kammerzugehörigen in rechtlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Fragen, insbesondere in Fragen der Gesundheit und der Sicherheit, der Umwelt sowie des Konsumentenschutzes zu beraten, ihre Interessen, insbesondere bei Behörden und Ämtern, zu vertreten

d)

Maßnahmen zur Förderung und Besserung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Lage der Kammerzugehörigen zu treffen;

e)

an der fachlichen, geistigen und körperlichen Ausbildung der Kammerzugehörigen mitzuwirken und diese zu fördern;

f)

an der Regelung der Dienstverhältnisse mitzuwirken und Kollektivverträge nach Maßgabe des § 120 Landarbeitsgesetz 2021 abzuschließen;

g)

die Besichtigung von Arbeitsstätten bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu beantragen und daran sowie an polizeilichen Tatbestandsaufnahmen anlässlich von Betriebsunfällen teilzunehmen

h)

auf die Gestaltung von Maßnahmen der sozialen Sicherheit zugunsten der Kammerzugehörigen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet und deren Angehörigen Einfluß zu nehmen;

i)

(Anm.: entfallen)

j)

Maßnahmen zur Förderung des Wohn- und Siedlungswesens für die Kammerzugehörigen, wie Verbesserung der Wohnverhältnisse, Errichtung von Werkswohnungen und Eigenheimen sowie zur Erleichterung der Familiengründung und wirtschaftlichen Selbständigmachung zu treffen oder an solchen mitzuwirken;

k)

die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die Vertrauenspersonen zu beraten sowie mit ihnen zusammenzuarbeiten

l)

(Anm.: entfallen)

m)

in Zusammenarbeit mit der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft die gemeinsamen Angelegenheiten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln.

(2) Die Landarbeiterkammer ist ferner berufen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Pensionisten aus der Land- und Forstwirtschaft auf ihren Wunsch in beruflichen, sozialen und kulturellen Fragen zu beraten

(3) Zur Koordinierung und Durchsetzung dieser Aufgaben kann sich die Steiermärkische Landarbeiterkammer mit gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation (Landarbeiterkammertag) zusammenschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012, LGBl. Nr. 3/2022

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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