§ 9 LAKG 1991 Beschlußfassung der Vollversammlung

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu gültigen Beschlüssen der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Beschluß, für welchen der Vorsitzende seine Stimme abgegeben hat.

In Kraft seit 17.07.1991 bis 31.12.9999
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