§ 7 LAKG 1991 Aufgaben der Vollversammlung

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Beratung und Beschlussfassung in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer erfolgen, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung ist vorbehalten:

a)

die Wahl und Abberufung der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und der Vorstandsmitglieder;

b)

die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kontrollausschusses;

c)

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;

d)

die Beschlussfassung über die Höhe der Kammerbeiträge;

e)

die Entgegennahme des Berichtes über den Rechnungsabschluss und die Beschlussfassung darüber;

f)

die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften;

g)

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 25);

h)

die Behandlung von Petitionen nach § 23a;

i)

die Anordnung der Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012

In Kraft seit 07.07.2012 bis 31.12.9999
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