§ 18 LAKG 1991 Grundsätze für die Durchführung der Wahl

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Durchführung der Wahl obliegt der Wahlbehörde. Diese besteht aus der/dem Vorsitzenden und fünf Beisitzerinnen/Beisitzern. Vorsitzende/Vorsitzender der Wahlbehörde ist die Präsidentin/der Präsident oder eine/ein von ihr/ihm zu bestellende ständige Vertreterin/zu bestellender ständiger Vertreter. Die Beisitzerinnen/Beisitzer werden vom Vorstand bestellt. Auf die gleiche Weise sind fünf Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer zu bestellen. Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer müssen Mitglieder der Landarbeiterkammer sein.

(2) Die Landarbeiterkammer hat ein Wählerverzeichnis anzulegen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Das Wählerverzeichnis ist der Wahlbehörde vor jeder Wahl in elektronischer Form zu übermitteln.

(3) Die Arbeitgeber der Wahlberechtigten sowie im Rechtshilfeverfahren die in § 5 Abs. 2 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Vorschriften davon entheben, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer unverzüglich jede Änderung im jeweiligen Arbeitnehmerstand mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Einsicht in die von ihnen geführten Verzeichnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu gewähren und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die zuständigen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zur Führung des ständigen Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der entstehenden Kosten regelmäßig die Daten der bei ihnen versicherten Kammerzugehörigen zu übermitteln, wie Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Art der Beschäftigung, Berufsgruppe, letzte Ab- oder Anmeldung und Wohnanschrift der Kammerzugehörigen sowie deren Arbeitgeber und deren Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger.

(4) Das Wählerverzeichnis ist für eine Woche durch Anschlag im Kammeramt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Das aufgelegte Wählerverzeichnis darf nur Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnanschrift der Wahlberechtigten beinhalten. Jeder Wahlberechtigte kann bei der Wahlbehörde gegen das Wählerverzeichnis innerhalb der Auflagefrist Einspruch erheben. Die Wahlbehörde entscheidet über den Einspruch. Die Wahlbehörde hat der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und den Wählergruppen eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses zu übermitteln.

(5) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde schriftlich einzubringen. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die eingereichten Wahlvorschläge sind, sofern sie von einer in der Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlpartei bestätigt sind, nach der Zahl der Mandate dieser Partei in der Vollversammlung zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landarbeiterkammerwahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet das Los. Im Anschluss an die so gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen in der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge anzuführen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.

(6) Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich durch Briefwahl. Für die Wahl sind amtliche Stimmzettel, Wahlkuverts und Rückkuverts zu verwenden. Auf dem Rückkuvert ist anzubringen die Adresse der Wahlbehörde, der Name und die Adresse des Wahlberechtigten und der Hinweis, dass die Stimmabgabe nur gültig ist, wenn die Wahlunterlagen am Wahltag bis spätestens 13 Uhr bei der Wahlbehörde einlangen.

(7) Die Wahlbehörde hat den Wahlberechtigten den Stimmzettel, das Wahlkuvert und das Rückkuvert zu übermitteln. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen sowie bei unvollständig übermittelten Wahlunterlagen ist ein Ersatz möglich. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch postalische Übersendung oder persönliche Übergabe des Wahlkuverts an die Wahlbehörde. Für die Umhüllung der Wahlkuverts ist das Rückkuvert zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr des Wahlberechtigten.

(8) Der Wahlbehörde obliegt insbesondere die Stimmenzählung, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen. Die Zuweisung hat nach dem d’hondtschen Verfahren zu erfolgen. Die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate sind auf die Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 58/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 58/2018

In Kraft seit 04.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 LAKG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 LAKG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 LAKG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 LAKG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 LAKG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 LAKG 1991
§ 19 LAKG 1991