§ 24 LAKG 1991 Kammeramt

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Die Angestellten des Kammeramtes müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sein.

(2) Das Kammeramt ist vom Kammeramtsdirektor nach den Weisungen des Präsidenten zu leiten.

(3) Für die Arbeitsverhältnisse der Kammerbediensteten finden die für die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark geltenden dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012

In Kraft seit 07.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 LAKG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 LAKG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 LAKG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 LAKG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 LAKG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23a LAKG 1991
§ 24a LAKG 1991