§ 22 LAKG 1991

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die näheren Bestimmungen über das Befragungsverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Befragung, die Befragungsbehörden sowie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sind in der gemäß § 20 zu erlassenden Wahlordnung zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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