§ 9 LA-V 2013 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

LA-V 2013 - Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Leistungsabgeltungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 388/2000, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Die Leistungsabgeltungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2000,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

    (Anm.: (3)) § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1a, 2, 4, 5, 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Anmerkung, (3)) Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins a, 2, 4, 5, 6, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

  3. (4)Absatz 4,§ 6 Abs. 1b, Abs. 2, 4 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2016 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins b,, Absatz 2, 4 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2016, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
  4. (5)Absatz 5,§ 6 Abs. 1c, 2, 4 und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2018 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins c,, 2, 4 und 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2018, treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.
  5. (6)Absatz 6,§ 6 Abs. 1d und 1e sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 613/2020 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins d und eins e sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 613 aus 2020, treten am Tag nach Kundmachung in Kraft.
  6. (7)Absatz 7,§ 6 Abs. 1b, § 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 Abs. 1c bis 1e sowie die bisherigen Anlagen 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 6, Absatz eins b,, Paragraph 7, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2024, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins c bis eins e sowie die bisherigen Anlagen 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  7. (8)Absatz 8,§ 2 Abs. 1, § 6 und § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 treten am Tag nach Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage außer Kraft. Der Entfall der Benützungsvergütungen gemäß § 6 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 ist erstmals für das Finanzjahr 2025 anwendbar. Die Übermittlungen der haushaltsleitenden Organe sowie der Bericht der Burghauptmannschaft Österreich gemäß § 6 Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 haben erstmalig im Finanzjahr 2026 für das Finanzjahr 2025 zu erfolgen. Änderungen in den Nutzungsverhältnissen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten und noch nicht nach § 6 Abs. 5 LA-V 2013 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemeldet wurden, sind gemäß § 6 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2025 zu melden.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2025, treten am Tag nach Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage außer Kraft. Der Entfall der Benützungsvergütungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2025, ist erstmals für das Finanzjahr 2025 anwendbar. Die Übermittlungen der haushaltsleitenden Organe sowie der Bericht der Burghauptmannschaft Österreich gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2025, haben erstmalig im Finanzjahr 2026 für das Finanzjahr 2025 zu erfolgen. Änderungen in den Nutzungsverhältnissen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten und noch nicht nach Paragraph 6, Absatz 5, LA-V 2013 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemeldet wurden, sind gemäß Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2025, zu melden.
In Kraft seit 06.06.2025 bis 31.12.9999
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