§ 3 LA-V 2013 (Leistungsabgeltungs-Verordnung 2013), Ausnahmen von der Vergütungspflicht bei Leistungen zwischen haushaltsführenden Stellen - JUSLINE Österreich
§ 3 LA-V 2013 Ausnahmen von der Vergütungspflicht bei Leistungen zwischen haushaltsführenden Stellen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes eine Vergütung zu entrichten ist, hat eine solche zu entfallen, wenn
1.Ziffer einsdie Leistung haushaltsführender Stellen innerhalb des Aufgabenbereiches ihres jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes erfolgt, ausgenommen
a)Litera adas zuständige haushaltsleitende Organ hat die Entrichtung einer Vergütung für derartige Leistungen ausdrücklich festgelegt, oder
b)Litera bin den Fällen des § 6.in den Fällen des Paragraph 6,
2.Ziffer 2der Wert der Leistung den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigt. Dabei bilden Leistungen, die einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand haben, eine Einheit. Wird diese Wertgrenze überschritten, hat eine Vergütung in voller Höhe zu erfolgen. Mehrere gleichartige Einzelleistungen, die während eines Finanzjahres erbracht werden, sind zusammenzurechnen und in voller Höhe zu vergüten, wenn ihr gesamter Wert den im ersten Halbsatz angeführten Wert übersteigt. Fortwährende, den Dauerschuldverhältnissen ähnliche, gleichartige Leistungen an eine haushaltsführende Stelle unterliegen nicht dieser Wertgrenze und sind daher unabhängig von ihrem Wert in voller Höhe zu vergüten.
3.Ziffer 3die Leistung in der Teilnahme an Besprechungen oder in der Erteilung von Auskünften besteht.
4.Ziffer 4von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Einzelfall, für bestimmte Leistungsgruppen oder Leistungskategorien im Verwaltungswege weitere Ausnahmen für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum zugelassen werden, sofern dies im Hinblick auf den Umfang oder die Eigenart der Leistung nach Anhörung des zuständigen haushaltsleitenden Organes und nach Vorlage einer Bewertung der jeweiligen Leistungen durch dieses zweckmäßig ist.
5.Ziffer 5Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens vorübergehend überlassen werden, ausgenommen, das zuständige haushaltsleitende Organ hat die Entrichtung einer Vergütung ausdrücklich festgelegt.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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