Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Der Leistungsbegriff dieser Verordnung gründet sich gemäß §§ 63 Abs. 1 und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, auf § 859 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811, und umfasst Leistungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung von einer haushaltsführenden Stelle (§ 7 Abs. 1 BHG 2013) gegenüber einer anderen haushaltsführenden Stelle oder gegenüber Dritten erbracht werden. Leistungen von haushaltsführenden Stellen im Bereich der Hoheitsverwaltung werden durch diese Verordnung nicht geregelt.Der Leistungsbegriff dieser Verordnung gründet sich gemäß Paragraphen 63, Absatz eins und 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, auf Paragraph 859, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946 aus 1811,, und umfasst Leistungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung von einer haushaltsführenden Stelle (Paragraph 7, Absatz eins, BHG 2013) gegenüber einer anderen haushaltsführenden Stelle oder gegenüber Dritten erbracht werden. Leistungen von haushaltsführenden Stellen im Bereich der Hoheitsverwaltung werden durch diese Verordnung nicht geregelt.
(2)Absatz 2,Leistungen und deren Inanspruchnahme durch Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen sind dem entsprechenden Detailbudget des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs. 1 BHG 2013) zuzurechnen.Leistungen und deren Inanspruchnahme durch Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Stellen sind dem entsprechenden Detailbudget des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organes (Paragraph 6, Absatz eins, BHG 2013) zuzurechnen.
(3)Absatz 3,Folgende Leistungen sind als Eigenleistungen anzusehen und fallen daher nicht unter den Leistungsbegriff gemäß Abs. 1:Folgende Leistungen sind als Eigenleistungen anzusehen und fallen daher nicht unter den Leistungsbegriff gemäß Absatz eins :
1.Ziffer einsdie Herstellung des Einvernehmens, das gemeinsame Vorgehen oder Zusammenwirken zwischen Bundesministerien gemäß § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76 sowiedie Herstellung des Einvernehmens, das gemeinsame Vorgehen oder Zusammenwirken zwischen Bundesministerien gemäß Paragraph 5, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 sowie
2.Ziffer 2die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben in Vollziehung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Bundes einschließlich der damit zusammenhängenden Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen an andere haushaltsführende Stellen sowie die Vornahme von Verfügungen, die den haushaltsleitenden Organen von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übertragen sind (insbesondere gemäß §§ 73 Abs. 6, 74 Abs. 4, 75 Abs. 9, 76 Abs. 10 BHG 2013).die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben in Vollziehung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Bundes einschließlich der damit zusammenhängenden Berichte, Stellungnahmen und Mitteilungen an andere haushaltsführende Stellen sowie die Vornahme von Verfügungen, die den haushaltsleitenden Organen von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übertragen sind (insbesondere gemäß Paragraphen 73, Absatz 6, 74, Absatz 4, 75, Absatz 9, 76, Absatz 10, BHG 2013).
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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