Sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes eine Vergütung zu entrichten ist, hat eine solche zu entfallen, wenn
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
(Anm.: (3)) § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1a, 2, 4, 5, 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Anmerkung, (3)) Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins a, 2, 4, 5, 6, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.