Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Leistungen im Rahmen der Mitwirkung und Kontrolle des Nationalrates bei Vollzugsakten des Bundes begründen keine Vergütungspflicht.
(2)Absatz 2,Leistungen auf Grundlage des 8. Hauptstückes des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, sowie Leistungen auf Grundlage des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, unterliegen nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.Leistungen auf Grundlage des 8. Hauptstückes des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie Leistungen auf Grundlage des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144, unterliegen nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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