Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Haushaltsführende Stellen haben für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1, die sieHaushaltsführende Stellen haben für Leistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die sie
1.Ziffer einsvon einer anderen haushaltsführenden Stelle empfangen, eine Vergütung zu entrichten; diese ist gemäß § 63 Abs. 1 BHG 2013 unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) grundsätzlich in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen zu vereinbaren, das insbesondere auch den Gegenstand der Leistung, die Erfüllungsfrist sowie erforderlichenfalls einen Zahlungsplan zu enthalten hat,von einer anderen haushaltsführenden Stelle empfangen, eine Vergütung zu entrichten; diese ist gemäß Paragraph 63, Absatz eins, BHG 2013 unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) grundsätzlich in einem schriftlichen Verwaltungsübereinkommen zu vereinbaren, das insbesondere auch den Gegenstand der Leistung, die Erfüllungsfrist sowie erforderlichenfalls einen Zahlungsplan zu enthalten hat,
2.Ziffer 2gegenüber Dritten erbringen, ein Entgelt gemäß § 64 BHG 2013 unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) schriftlich zu vereinbaren,gegenüber Dritten erbringen, ein Entgelt gemäß Paragraph 64, BHG 2013 unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) schriftlich zu vereinbaren,
sofern diese Leistungen nicht gemäß §§ 3 bis 5 Abs. 1 und 2 und § 6 oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes von der Vergütungs- oder Entgeltspflicht ausgenommen sind.sofern diese Leistungen nicht gemäß Paragraphen 3 bis 5 Absatz eins und 2 und Paragraph 6, oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes von der Vergütungs- oder Entgeltspflicht ausgenommen sind.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist insbesondere auch auf Leistungen anzuwenden, die von den leistenden haushaltsführenden Stellen nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu erbringen sind.Absatz eins, ist insbesondere auch auf Leistungen anzuwenden, die von den leistenden haushaltsführenden Stellen nach den bestehenden Rechtsvorschriften zu erbringen sind.
(3)Absatz 3,Von Abs. 1 abweichende Vergütungs- oder Entgeltsvereinbarungen sind nur zulässig, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert (§§ 63 und 64 BHG 2013).Von Absatz eins, abweichende Vergütungs- oder Entgeltsvereinbarungen sind nur zulässig, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert (Paragraphen 63 und 64 BHG 2013).
In Kraft seit 06.06.2025 bis 31.12.9999
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