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(Anm.: (3)) § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1a, 2, 4, 5, 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Anmerkung, (3)) Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins a, 2, 4, 5, 6, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(Anm.: (3)) § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 1a, 2, 4, 5, 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Anmerkung, (3)) Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins a, 2, 4, 5, 6, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.