§ 9 L-PVG

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Zentralausschuß

 

§ 9

 

(1) Am Sitz des Amtes der Landesregierung ist ein Zentralausschuß zu bilden.

(2) Der Zentralausschuß besteht aus 15 Mitgliedern.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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