§ 5 L-PVG

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Dienststellenversammlung

 

§ 5

 

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme von Berichten der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und des Zentralausschusses;

b)

die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses.

(3) Die Dienststellenversammlung soll vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung oder Säumnis vom Vorsitzendenstellvertreter des Dienststellenausschusses bei Bedarf einberufen werden.

(4) Die Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes verlangt.

(5) Im Fall der Verhinderung oder Säumnis des Vorsitzenden und des Vorsitzendenstellvertreters sowie dann, wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, obliegt sie dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Vorsitzende des Dienststellenausschusses oder im Fall seiner Verhinderung der Vorsitzendestellvertreter, im Fall auch dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses. Wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der Vorsitzende des Zentralausschusses, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter und im Fall auch dessen Verhinderung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.

(7) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Die Teilnahme an der Dienststellenversammlung ist allen Bediensteten zu ermöglichen, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes erforderlich sind.

(8) In der Dienststellenversammlung ist jeder Bedienstete stimmberechtigt, der am Tag der Versammlung mindestens einen Monat Bediensteter der Dienststelle ist. Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich; die Mitglieder des Zentralausschusses sind zur Teilnahme berechtigt. Der Dienststellenausschuß kann weiters Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 sowie Vertreter der Landesregierung zur Dienststellenversammlung einladen.

(9) Die Dienststellenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle anwesend ist. Ist die Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so ist sie innerhalb einer Woche neu einzuberufen. In diesem Fall ist die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle gegeben.

(10) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ein Beschluß über die Enthebung des Dienststellenausschusses bedarf jedoch der Mehrheit der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle, bei einer gemäß Abs. 9 zweiter Satz einberufenen Dienststellenversammlung einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung regelt die Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 1 lit. d).

In Kraft seit 01.04.1993 bis 31.12.9999
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