§ 13 L-PVG

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Dienststellenwahlausschuß

 

§ 13

 

(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht für die Dienststelle Amt der Landesregierung aus sieben, für Dienststellen mit bis zu 100 Bediensteten aus drei und für Dienststellen mit über 100 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß, im Fall der lit. e vom Zentralausschuß, zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:

a)

Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.

b)

Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl ihrer Dienststellenausschußmitglieder enthalten ist.

c)

Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.

d)

Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anläßlich der Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl der Reststimmen verblieb. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet unter diesen das Los.

e)

Bei der erstmaligen Wahl eines Dienststellenausschusses für eine gemäß § 4 Abs. 3 neu gebildete Dienststelle richtet sich die Bestellung der Mitglieder des betreffenden Dienststellenwahlausschusses in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen nach dem Stärkeverhältnis der im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen.

(4) In gleicher Weise ist für jedes Mitglied des Dienststellenwahlausschusses ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied erforderlichenfalls zu vertreten hat.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Das Mitglied (Ersatzmitglied) darf nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Zentralwahlausschusses sein.

(6) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.

(7) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind außerdem öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.

(8) Der Dienststellenausschuß kann für Dienststellen mit weit auseinanderliegenden Dienststellenteilen oder für Dienststellen mit einer hohen Anzahl von Wahlberechtigten neben dem Dienststellenwahlausschuß eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bestellen. Die Bestimmungen über die Dienststellenwahlausschüsse sind auf diese sinngemäß anzuwenden.

(9) Das Protokoll der konstituierenden Sitzung des Dienststellenwahlausschusses ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, dem Vorsitzenden des Zentralausschusses und des Zentralwahlausschusses zu übermitteln.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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