§ 18 L-PVG

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Wahlergebnis

 

§ 18

 

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist entsprechend dem Stimmenverhältnis der Wählergruppen zu ermitteln. Hiebei ist das D'Hondt'sche System (§ 95 Abs. 4 bis 7 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 82) anzuwenden und die Berechnung auf die erforderlichen Dezimalstellen vorzunehmen.

(2) Die auf die jeweilige Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zuzuteilen. Entscheidet sich ein auf mehreren Wahlvorschlägen Gewählter über Aufforderung des Wahlausschusses nicht für einen hievon, so ist er von allen, anderenfalls nur von den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Zentralausschusses und der Dienststellenausschüsse folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.

(4) Die Gewählten sind vom Wahlausschuß innerhalb einer Woche nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen.

(5) Das Wahlergebnis zum Zentralausschuß und zum jeweiligen Dienststellenausschuß ist vom Zentralwahlausschuß binnen zwei Wochen nach der Feststellung des Wahlergebnisses öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen. Ebenso sind diese Wahlergebnisse den Leitern der Dienststellen mitzuteilen.

(6) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe sowie von jenen Bediensteten, die einen Wahlvorschlag eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren findet das AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen sowie jene Bediensteten, die einen Wahlvorschlag eingebracht und die Wahl angefochten haben, Parteien. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist endgültig. Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis hinsichtlich der Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 L-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 L-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 L-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 L-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 L-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 L-PVG
§ 19 L-PVG