§ 11 L-PVG

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

3. Abschnitt

 

Wahl der Dienststellenausschüsse und des

Zentralausschusses, Mitgliedschaft zu

diesen Organen

 

Allgemeines

 

§ 11

 

(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl der Bediensteten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen. Endet die Tätigkeit eines Ausschusses vorzeitig (§ 22 Abs. 2) oder wurde eine Dienststelle neu gebildet (§ 4 Abs. 3), findet die Neuwahl des betreffenden Ausschusses nur auf die restliche Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses bzw. die restliche Tätigkeitsdauer des Zentralausschusses statt. Von diesen Fällen abgesehen, findet die Wahl der Dienststellenausschüsse gleichzeitig mit der Wahl des Zentralausschusses statt.

(2) Jeder wahlberechtigte Bedienstete hat je eine Stimme für die Wahl des zuständigen Dienststellenausschusses und die Wahl des Zentralausschusses.

(3) Bedienstete, die für die Wahl einen Wahlvorschlag erstellen und deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(4) Die Durchführung der Wahl obliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Dienststellenwahlausschüssen und dem Zentralwahlausschuß.

(5) Die Wahlvorbereitungen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 L-PVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 L-PVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 L-PVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 L-PVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 L-PVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-PVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10a L-PVG
§ 12 L-PVG