§ 19 L-PVG

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Landes-Personalvertretungswahlordnung

 

§ 19

 

(1) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung der Landesregierung (Landes-Personalvertretungswahlordnung) zu treffen.

(2) Diese Verordnung hat insbesondere die näheren Regelungen hinsichtlich des Inhaltes der Wahlkundmachung und der sonstigen Kundmachungen, hinsichtlich der Anlegung und der Wirkung der Wählerlisten sowie deren Ausfolgung an die Organe der Personalvertretung und Wählergruppen, der Einwendungen dagegen, des Inhaltes und der Zulassung der Wahlvorschläge und deren Kundmachung, der Kundmachung des Wahlortes und der Wahlzeit, des Wahlvorganges (vor allem die Regelung des amtlichen Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels, der Wahlhandlung, der persönlichen Stimmabgabe und der Briefwahl, der gültigen Ausfüllung des Stimmzettels sowie der Stimmenzählung), der Ermittlung des Wahlergebnisses durch den zuständigen Wahlausschuß, der Zuteilung der Mandate und der Niederschrift über den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl zu enthalten.

(3) Für die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Gestaltung des Wahlverfahrens kann die Landes-Personalvertretungswahlordnung weiters die Mitwirkung der Dienststellenwahlausschüsse bei der Wahl des Zentralausschusses und die Mitwirkung der Dienststellen vor allem bei der Vorbereitung der Wählerlisten und den Kundmachungen im Wahlverfahren vorsehen.

(4) In der Verordnung können in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auch die besonderen Regelungen für den Fall der Bestellung eines Dienststellenausschusses für eine neugebildete Dienststelle (§ 4 Abs. 3) getroffen werden. Die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses richtet sich hiebei nach § 13 Abs. 3.

(5) Vor der Erlassung oder Änderung der Landes-Personalvertretungswahlordnung ist dem Zentralausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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