§ 1 L-PVG

L-PVG - Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

1. Abschnitt

 

Anwendungsbereich

 

§ 1

 

(1) Dieses Gesetz regelt das Personalvertretungsrecht der Bediensteten des Landes Salzburg mit Ausnahme der im Abs. 3 genannten Bediensteten.

(2) Bedienstete im Sinne des Gesetzes sind alle zum Land in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen einschließlich der Personen in einem Ausbildungsverhältnis (Lehrlinge, Praktikanten u.dgl.).

(3) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:

a)

Bedienstete in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929;

b)

Landeslehrer im Sinne des § 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 148/1988.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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