§ 5 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2026

Anschlussbescheid
Paragraph 5 *,)
Anschlussbescheid
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat dem Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche (Anschlussnehmer) den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Der Anschlussnehmer hat auf schriftliches Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist geeignete Pläne für die erforderlichen Abwasseranlagen vorzulegen. Wenn andere als häusliche Schmutzwässer anfallen, kann die Behörde darüber hinaus die Vorlage einer Beschreibung der abwassererzeugenden Vorgänge sowie der Menge und Beschaffenheit der anfallenden Abwässer verlangen. Der § 22 des Baugesetzes gilt sinngemäß.Der Anschlussnehmer hat auf schriftliches Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist geeignete Pläne für die erforderlichen Abwasseranlagen vorzulegen. Wenn andere als häusliche Schmutzwässer anfallen, kann die Behörde darüber hinaus die Vorlage einer Beschreibung der abwassererzeugenden Vorgänge sowie der Menge und Beschaffenheit der anfallenden Abwässer verlangen. Der Paragraph 22, des Baugesetzes gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3In den Anschlussbescheid sind die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über
    1. a)Litera aden Zeitpunkt des Anschlusses,
    2. b)Litera bdie Art der einzuleitenden Abwässer,
    3. c)Litera cdie Führung des Anschlusskanals und die Anschlussstelle,
    4. d)Litera ddie Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß einer allfälligen Vorbehandlung (§ 6),die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß einer allfälligen Vorbehandlung (Paragraph 6,),
    5. e)Litera edie bautechnische Ausführung der erforderlichen Abwasseranlagen (lit. c und d),die bautechnische Ausführung der erforderlichen Abwasseranlagen (Litera c und d),
    6. f)Litera fdie Überprüfung der Abwasseranlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen,
    7. g)Litera gdie Einbringung eines Antrages nach § 8 Abs. 1.die Einbringung eines Antrages nach Paragraph 8, Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Die Entscheidung über den Anschluss ist zu ändern oder neu zu erlassen, wenn neue Bestimmungen im Sinne des Abs. 3 notwendig sindDie Entscheidung über den Anschluss ist zu ändern oder neu zu erlassen, wenn neue Bestimmungen im Sinne des Absatz 3, notwendig sind
    1. a)Litera aaufgrund von Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück,
    2. b)Litera bwegen des Ausbaues oder einer Änderung der Betriebsweise der Abwasserbeseitigungsanlage,
    3. c)Litera czur Erfüllung des § 6 Abs. 1 oderzur Erfüllung des Paragraph 6, Absatz eins, oder
    4. d)Litera dum Entscheidungen über den Anschluss an Verordnungen gemäß § 6 Abs. 3 anzupassen.um Entscheidungen über den Anschluss an Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, anzupassen.
  5. (5)Absatz 5Wenn die Abwässer mehrerer Anschlussnehmer zusammen einen Zustand herbeiführen, der dem § 6 Abs. 1 widerspricht, so ist in den Fällen der Änderung oder Neuerlassung von Entscheidungen aus den Gründen des Abs. 4 lit. b oder c so vorzugehen, dass die notwendige Besserung unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit der aufzutragenden Änderungen insgesamt mit möglichst geringen Mitteln erreicht wird.Wenn die Abwässer mehrerer Anschlussnehmer zusammen einen Zustand herbeiführen, der dem Paragraph 6, Absatz eins, widerspricht, so ist in den Fällen der Änderung oder Neuerlassung von Entscheidungen aus den Gründen des Absatz 4, Litera b, oder c so vorzugehen, dass die notwendige Besserung unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit der aufzutragenden Änderungen insgesamt mit möglichst geringen Mitteln erreicht wird.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde kann in einem vorläufigen Anschlussbescheid die probeweise Einleitung von anderen als häuslichen Abwässern verfügen, wenn die Auswirkungen dieser Abwässer auf die Abwasserbeseitigungsanlage im Vorhinein nicht ausreichend beurteilt werden können. Für den vorläufigen Anschlussbescheid gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. In den Anschlussbescheid, der spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der vorläufigen Entscheidung über den Anschluss zu erlassen ist, können auch andere oder zusätzliche Bestimmungen aufgenommen werden.Die Behörde kann in einem vorläufigen Anschlussbescheid die probeweise Einleitung von anderen als häuslichen Abwässern verfügen, wenn die Auswirkungen dieser Abwässer auf die Abwasserbeseitigungsanlage im Vorhinein nicht ausreichend beurteilt werden können. Für den vorläufigen Anschlussbescheid gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß. In den Anschlussbescheid, der spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der vorläufigen Entscheidung über den Anschluss zu erlassen ist, können auch andere oder zusätzliche Bestimmungen aufgenommen werden.
  7. (7)Absatz 7Eine Entscheidung über den Anschluss kann hinsichtlich der Bestimmungen über den Anschlusskanal geändert werden, soweit dies infolge eines Verfahrens nach § 8 notwendig ist.Eine Entscheidung über den Anschluss kann hinsichtlich der Bestimmungen über den Anschlusskanal geändert werden, soweit dies infolge eines Verfahrens nach Paragraph 8, notwendig ist.
  8. (8)Absatz 8Wird vor Ablauf der Beschwerdefrist eine Ausnahme von der Anschlusspflicht beantragt, so tritt die Entscheidung über den Anschluss, soweit sie berührt ist, erst in Rechtskraft, wenn dieser Antrag abschlägig entschieden ist. Wird die Ausnahme bewilligt, so gilt die Entscheidung über den Anschluss hinsichtlich des von der Ausnahme berührten Teiles als nicht erlassen. Rechtskräftige Entscheidungen über den Anschluss sind insoweit aufzuheben, als die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6 nachträglich wegfallen.Wird vor Ablauf der Beschwerdefrist eine Ausnahme von der Anschlusspflicht beantragt, so tritt die Entscheidung über den Anschluss, soweit sie berührt ist, erst in Rechtskraft, wenn dieser Antrag abschlägig entschieden ist. Wird die Ausnahme bewilligt, so gilt die Entscheidung über den Anschluss hinsichtlich des von der Ausnahme berührten Teiles als nicht erlassen. Rechtskräftige Entscheidungen über den Anschluss sind insoweit aufzuheben, als die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 6 nachträglich wegfallen.
  9. (9)Absatz 9Der Anschlussnehmer hat alle für die Abwasserbeseitigung bedeutsamen Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017, 34/2018, 2/2026

In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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