§ 5 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Behörde hat dem Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche (Anschlussnehmer) den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Der Anschlussnehmer hat auf schriftliches Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist geeignete Pläne für die erforderlichen Abwasseranlagen vorzulegen. Wenn andere als häusliche Schmutzwässer anfallen, kann die Behörde darüber hinaus die Vorlage einer Beschreibung der abwassererzeugenden Vorgänge sowie der Menge und Beschaffenheit der anfallenden Abwässer verlangen. Der § 22 des Baugesetzes gilt sinngemäß.

(3) In den Anschlussbescheid sind die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über

a)

den Zeitpunkt des Anschlusses,

b)

die Art der einzuleitenden Abwässer,

c)

die Führung des Anschlusskanals und die Anschlussstelle,

d)

die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß einer allfälligen Vorbehandlung (§ 6),

e)

die bautechnische Ausführung der erforderlichen Abwasseranlagen (lit. c und d),

f)

die Überprüfung der Abwasseranlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen,

g)

die Einbringung eines Antrages nach § 8 Abs. 1.

(4) Die Entscheidung über den Anschluss ist zu ändern oder neu zu erlassen, wenn neue Bestimmungen im Sinne des Abs. 3 notwendig sind

a)

aufgrund von Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück,

b)

wegen des Ausbaues oder einer Änderung der Betriebsweise der Abwasserbeseitigungsanlage,

c)

zur Erfüllung des § 6 Abs. 1 oder

d)

um Entscheidungen über den Anschluss an Verordnungen gemäß § 6 Abs. 3 anzupassen.

(5) Wenn die Abwässer mehrerer Anschlussnehmer zusammen einen Zustand herbeiführen, der dem § 6 Abs. 1 widerspricht, so ist in den Fällen der Änderung oder Neuerlassung von Entscheidungen aus den Gründen des Abs. 4 lit. b oder c so vorzugehen, dass die notwendige Besserung unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit der aufzutragenden Änderungen insgesamt mit möglichst geringen Mitteln erreicht wird.

(6) Die Behörde kann in einem vorläufigen Anschlussbescheid die probeweise Einleitung von anderen als häuslichen Abwässern verfügen, wenn die Auswirkungen dieser Abwässer auf die Abwasserbeseitigungsanlage im Vorhinein nicht ausreichend beurteilt werden können. Für den vorläufigen Anschlussbescheid gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. In den Anschlussbescheid, der spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der vorläufigen Entscheidung über den Anschluss zu erlassen ist, können auch andere oder zusätzliche Bestimmungen aufgenommen werden.

(7) Eine Entscheidung über den Anschluss kann hinsichtlich der Bestimmungen über den Anschlusskanal geändert werden, soweit dies infolge eines Verfahrens nach § 8 notwendig ist.

(8) Wird vor Ablauf der Beschwerdefrist eine Ausnahme von der Anschlusspflicht beantragt, so tritt die Entscheidung über den Anschluss, soweit sie berührt ist, erst in Rechtskraft, wenn dieser Antrag abschlägig entschieden ist. Wird die Ausnahme bewilligt, so gilt die Entscheidung über den Anschluss hinsichtlich des von der Ausnahme berührten Teiles als nicht erlassen. Rechtskräftige Entscheidungen über den Anschluss sind insoweit aufzuheben, als die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 nachträglich wegfallen.

(9) Der Anschlussnehmer hat alle für die Abwasserbeseitigung bedeutsamen Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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