(1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert, kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden.
(2) Die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung stellt jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des Abs. 1 dar.
(3) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist. Für die Ermittlung des neuen Anschlussbeitrages sind bei der Berechnung der Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a die Außenwände insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei der Ermittlung des bereits geleisteten Anschlussbeitrages berücksichtigt wurden.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs. 1 bewirkt.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017
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