§ 10 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Behörde ist berechtigt, die Einleitung der Abwässer, insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Anschlusskanales und der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen des Anschlusskanales und der Abwässer vorzunehmen. Auf schriftliches Verlangen der Behörde hat der Anschlussnehmer die Kosten der notwendigen Untersuchungen zu ersetzen, sofern die Untersuchungen ergeben haben, dass er einer ihn treffenden Verpflichtung betreffend die Einleitung der Abwässer nicht nachgekommen ist. Kommt eine Einigung über den Kostenersatz nicht zustande, kann die Behörde innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Untersuchungen den Kostenersatz mit Bescheid vorschreiben.

(2) Der Behörde ist bei Errichtung von Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer der Beginn der Bauarbeiten, bei Errichtung von Anschlusskanälen der Beginn der Rohrverlegungsarbeiten anzuzeigen.

(3) Zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen nach Abs. 1 und zur Feststellung anderer für den Anschluss maßgeblicher Umstände ist den Organen und Beauftragten der Behörde Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Der Zutritt zu Betrieben muss, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der Arbeitszeit gewährt werden.

(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung Vorschriften über die Anzeige von Mängeln beim Betrieb des Anschlusskanales, der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer und der Abwasserbeseitigungsanlage erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017

In Kraft seit 19.05.2017 bis 31.12.9999
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