§ 4 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass

a)

Niederschlagswässer oder nicht reinigungsbedürftige Abwässer allgemein oder in bestimmte Sammelkanäle nicht eingeleitet werden müssen oder nicht eingeleitet werden dürfen,

b)

Schmutzwässer in bestimmte Sammelkanäle nicht oder nur vorläufig eingeleitet werden dürfen.

Nach Möglichkeit ist anzuordnen, dass Niederschlagswässer, die nicht reinigungsbedürftig sind, nicht eingeleitet werden dürfen; solche Niederschlagswässer sind nach Maßgabe der baurechtlichen Vorschriften auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

(2) Bauwerke, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und bei denen häusliche Schmutzwässer nur in untergeordneten Mengen anfallen, sind auf Antrag mit Bescheid der Behörde von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn sämtliche anfallenden Schmutzwässer zu Düngezwecken in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden.

(3) Die Behörde hat auf Antrag auch dann zur Gänze von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine sonstige den Anforderungen des § 1 Abs. 1 entsprechende Beseitigung der Abwässer gewährleistet ist und

a)

die Errichtung oder Mitbenützung des Anschlusskanales nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre und der Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gefährdet ist; die Kosten des Anschlusskanales sind dann unverhältnismäßig hoch, wenn sie sowohl die durchschnittlichen Kosten der Anschlusskanäle nach Lage, Größe und Verwendung vergleichbarer Bauwerke und befestigter Flächen als auch die Kosten einer sonstigen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 entsprechenden Beseitigung der Abwässer wesentlich übersteigen; in die zuletzt genannten Kosten sind auch die Kosten einer aufwendigeren Vorbehandlung der Abwässer einzurechnen;

b)

die anfallenden Abwässer aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit auch im Falle eines Anschlusses an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage so vorbehandelt werden müssten, dass eine weitere Behandlung der Abwässer in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage nicht mehr notwendig wäre.

(4) Die Behörde hat auf Antrag nicht reinigungsbedürftige Abwässer von der Anschlusspflicht mit Bescheid auszunehmen, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung gewährleistet ist.

(5) Einem Antrag nach Abs. 3 darf nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes stattgegeben werden. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist überdies das Amt der Landesregierung anzuhören, sofern nicht nur häusliche Abwässer anfallen.

(6) Sämtliche Befreiungen nach Abs. 2 bis 4 sind dem Amt der Landesregierung nach Eintritt der Rechtskraft schriftlich mitzuteilen.

(7) Bei Bauwerken für vorübergehende Zwecke, wie für Veranstaltungen, Baustellen und bei außerordentlichen Verhältnissen, kann die Behörde auf Antrag mit Bescheid von der Anschlusspflicht ganz oder teilweise befreien, soweit dagegen aus öffentlichen Rücksichten keine erheblichen Bedenken bestehen.

(8) Ändert sich der Sachverhalt, der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung maßgeblich war, so hat dies der Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017

In Kraft seit 19.05.2017 bis 31.12.9999
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