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(2) Bauwerke, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und bei denen häusliche Schmutzwässer nur in untergeordneten Mengen anfallen, sind auf Antrag mit Bescheid der Behörde von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn sämtliche anfallenden Schmutzwässer zu Düngezwecken in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden.
(3) Die Behörde hat auf Antrag auch dann zur Gänze von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine sonstige den Anforderungen des § 1 Abs. 1 entsprechende Beseitigung der Abwässer gewährleistet ist und
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(4) Die Behörde hat auf Antrag nicht reinigungsbedürftige Abwässer von der Anschlusspflicht mit Bescheid auszunehmen, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung gewährleistet ist.
(5) Einem Antrag nach Abs. 3 darf nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes stattgegeben werden. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist überdies das Amt der Landesregierung anzuhören, sofern nicht nur häusliche Abwässer anfallen.
(6) Sämtliche Befreiungen nach Abs. 2 bis
AusnahmenParagraph 4 sind dem Amt der Landesregierung nach Eintritt der Rechtskraft schriftlich mitzuteilen.
(7*,) Bei Bauwerken für vorübergehende Zwecke, wie für Veranstaltungen, Baustellen und bei außerordentlichen Verhältnissen, kann die Behörde auf Antrag mit Bescheid von der Anschlusspflicht ganz oder teilweise befreien, soweit dagegen aus öffentlichen Rücksichten keine erheblichen Bedenken bestehen.
(8) Ändert sich der Sachverhalt, der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung maßgeblich war, so hat dies der Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017, 2/2026
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(2) Bauwerke, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und bei denen häusliche Schmutzwässer nur in untergeordneten Mengen anfallen, sind auf Antrag mit Bescheid der Behörde von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn sämtliche anfallenden Schmutzwässer zu Düngezwecken in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden.
(3) Die Behörde hat auf Antrag auch dann zur Gänze von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine sonstige den Anforderungen des § 1 Abs. 1 entsprechende Beseitigung der Abwässer gewährleistet ist und
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(4) Die Behörde hat auf Antrag nicht reinigungsbedürftige Abwässer von der Anschlusspflicht mit Bescheid auszunehmen, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung gewährleistet ist.
(5) Einem Antrag nach Abs. 3 darf nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes stattgegeben werden. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist überdies das Amt der Landesregierung anzuhören, sofern nicht nur häusliche Abwässer anfallen.
(6) Sämtliche Befreiungen nach Abs. 2 bis
AusnahmenParagraph 4 sind dem Amt der Landesregierung nach Eintritt der Rechtskraft schriftlich mitzuteilen.
(7*,) Bei Bauwerken für vorübergehende Zwecke, wie für Veranstaltungen, Baustellen und bei außerordentlichen Verhältnissen, kann die Behörde auf Antrag mit Bescheid von der Anschlusspflicht ganz oder teilweise befreien, soweit dagegen aus öffentlichen Rücksichten keine erheblichen Bedenken bestehen.
(8) Ändert sich der Sachverhalt, der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung maßgeblich war, so hat dies der Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017, 2/2026