§ 14 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

(1) Für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal kann ein Anschlussbeitrag erhoben werden.

(2) Die Bewertungseinheit hat sich aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:

a)

29 v.H. der Geschoßfläche von Gebäuden oder der Grundfläche sonstiger Bauwerke,

b)

20 v.H. der bebauten Fläche,

c)

10 v.H. der angeschlossenen befestigten Fläche.

(3) Als Geschoßfläche im Sinne des Abs. 2 lit. a gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.

(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a eine Mindestfläche zugrundegelegt wird; diese darf höchstens das Doppelte der tatsächlichen Fläche, keinesfalls aber mehr als 130 m² betragen.

(5) Wenn von einem Bauwerk oder einem selbständigen Teil eines Bauwerkes nur Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, entfällt die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a, wenn nur Schmutzwässer eingeleitet werden, die Teileinheiten nach Abs. 2 lit. b und c. Geschoßflächen von Garagen, die ein selbständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall in die Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a einzubeziehen.

(6) Wenn aufgrund der besonderen Art der Verwendung eines Gebäudes die anfallende Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche weniger als 60 v.H. der in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche beträgt, ist die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a um ein Viertel, wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 40 v.H. beträgt, um drei Achtel, und wenn sie weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern.

(7) Bei Ferienwohnungen (§ 16 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes) erhöht sich die Bewertungseinheit nach Abs. 2 um 50 v.H.

(8) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss, frühestens jedoch mit dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.

(9) Der § 13 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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