Gesamte Rechtsvorschrift KanalG

Kanalisationsgesetz

KanalG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.07.2018
Gesetz über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen

StF: LGBl.Nr. 5/1989

§ 1 KanalG


(1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen. Die zur Erfüllung dieser Anforderungen einzusetzenden finanziellen Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.

(2) Die Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 erstreckt sich auf die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmeten Flächen mit Ausnahme der durch eine Verordnung nach § 13 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes ausgenommenen Gebiete.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017

§ 2 KanalG


(1) Abwasser ist Wasser, das durch den häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist (Schmutzwasser), sowie Niederschlagswasser.

(2) Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage - im Folgenden Abwasserbeseitigungsanlage genannt - ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der eine Gemeinde mit mindestens 51 % beteiligt ist, durch welche in der Gemeinde anfallende Abwässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden, einschließlich von Einrichtungen zur Behandlung des Klärschlammes. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines Wasserverbandes (§ 87 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) oder eines Gemeindeverbandes (§ 93 des Gemeindegesetzes), an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Abwasserbeseitigungsanlage zu behandeln.

(3) Sammelkanäle sind jene Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, welche der Aufnahme und Weiterleitung der über die Anschlusskanäle zugeleiteten Abwässer dienen, einschließlich der Anschlussschächte.

(4) Anschlusskanäle sind jene Kanäle, die das zu entwässernde Bauwerk oder die zu entwässernde befestigte Fläche mit dem Sammelkanal verbinden. Sie reichen bis zum jeweiligen Anschlussschacht oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, bis zur jeweiligen Anschlussstelle.

(5) Geschoßfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden; Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu.

(6) Befestigte Flächen sind Grundflächen, auf denen wegen ihrer Oberflächengestaltung der überwiegende Teil der Niederschlagswässer nicht flächenhaft versickern kann. Öffentliche Straßen und der land oder forstwirtschaftlichen Bringung dienende Güterwege zählen nicht dazu.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 32/2017

§ 3 KanalG


(1) Der Einzugsbereich des Sammelkanales ist durch Verordnung der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage und auf die Gefällsverhältnisse so festzulegen, dass er eine Fläche innerhalb einer Entfernung von höchstens 100 Meter vom Sammelkanal umfasst.

(2) Der Einzugsbereich ist in der Verordnung nach Abs. 1 zeichnerisch darzustellen. Jedermann hat das Recht, im Gemeindeamt während der Amtsstunden in die Verordnung Einsicht zu nehmen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe der Entscheidung über den Anschluss (§ 5) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).

(4) Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen dieses Gesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 5 ausnahmsweise gestattet wird.

(5) Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat die Behörde auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 4 KanalG


(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass

a)

Niederschlagswässer oder nicht reinigungsbedürftige Abwässer allgemein oder in bestimmte Sammelkanäle nicht eingeleitet werden müssen oder nicht eingeleitet werden dürfen,

b)

Schmutzwässer in bestimmte Sammelkanäle nicht oder nur vorläufig eingeleitet werden dürfen.

Nach Möglichkeit ist anzuordnen, dass Niederschlagswässer, die nicht reinigungsbedürftig sind, nicht eingeleitet werden dürfen; solche Niederschlagswässer sind nach Maßgabe der baurechtlichen Vorschriften auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

(2) Bauwerke, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und bei denen häusliche Schmutzwässer nur in untergeordneten Mengen anfallen, sind auf Antrag mit Bescheid der Behörde von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn sämtliche anfallenden Schmutzwässer zu Düngezwecken in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden.

(3) Die Behörde hat auf Antrag auch dann zur Gänze von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine sonstige den Anforderungen des § 1 Abs. 1 entsprechende Beseitigung der Abwässer gewährleistet ist und

a)

die Errichtung oder Mitbenützung des Anschlusskanales nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre und der Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gefährdet ist; die Kosten des Anschlusskanales sind dann unverhältnismäßig hoch, wenn sie sowohl die durchschnittlichen Kosten der Anschlusskanäle nach Lage, Größe und Verwendung vergleichbarer Bauwerke und befestigter Flächen als auch die Kosten einer sonstigen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 entsprechenden Beseitigung der Abwässer wesentlich übersteigen; in die zuletzt genannten Kosten sind auch die Kosten einer aufwendigeren Vorbehandlung der Abwässer einzurechnen;

b)

die anfallenden Abwässer aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit auch im Falle eines Anschlusses an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage so vorbehandelt werden müssten, dass eine weitere Behandlung der Abwässer in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage nicht mehr notwendig wäre.

(4) Die Behörde hat auf Antrag nicht reinigungsbedürftige Abwässer von der Anschlusspflicht mit Bescheid auszunehmen, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung gewährleistet ist.

(5) Einem Antrag nach Abs. 3 darf nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes stattgegeben werden. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist überdies das Amt der Landesregierung anzuhören, sofern nicht nur häusliche Abwässer anfallen.

(6) Sämtliche Befreiungen nach Abs. 2 bis 4 sind dem Amt der Landesregierung nach Eintritt der Rechtskraft schriftlich mitzuteilen.

(7) Bei Bauwerken für vorübergehende Zwecke, wie für Veranstaltungen, Baustellen und bei außerordentlichen Verhältnissen, kann die Behörde auf Antrag mit Bescheid von der Anschlusspflicht ganz oder teilweise befreien, soweit dagegen aus öffentlichen Rücksichten keine erheblichen Bedenken bestehen.

(8) Ändert sich der Sachverhalt, der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung maßgeblich war, so hat dies der Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017

§ 5 KanalG


(1) Die Behörde hat dem Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche (Anschlussnehmer) den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Der Anschlussnehmer hat auf schriftliches Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist geeignete Pläne für die erforderlichen Abwasseranlagen vorzulegen. Wenn andere als häusliche Schmutzwässer anfallen, kann die Behörde darüber hinaus die Vorlage einer Beschreibung der abwassererzeugenden Vorgänge sowie der Menge und Beschaffenheit der anfallenden Abwässer verlangen. Der § 22 des Baugesetzes gilt sinngemäß.

(3) In den Anschlussbescheid sind die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über

a)

den Zeitpunkt des Anschlusses,

b)

die Art der einzuleitenden Abwässer,

c)

die Führung des Anschlusskanals und die Anschlussstelle,

d)

die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß einer allfälligen Vorbehandlung (§ 6),

e)

die bautechnische Ausführung der erforderlichen Abwasseranlagen (lit. c und d),

f)

die Überprüfung der Abwasseranlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen,

g)

die Einbringung eines Antrages nach § 8 Abs. 1.

(4) Die Entscheidung über den Anschluss ist zu ändern oder neu zu erlassen, wenn neue Bestimmungen im Sinne des Abs. 3 notwendig sind

a)

aufgrund von Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück,

b)

wegen des Ausbaues oder einer Änderung der Betriebsweise der Abwasserbeseitigungsanlage,

c)

zur Erfüllung des § 6 Abs. 1 oder

d)

um Entscheidungen über den Anschluss an Verordnungen gemäß § 6 Abs. 3 anzupassen.

(5) Wenn die Abwässer mehrerer Anschlussnehmer zusammen einen Zustand herbeiführen, der dem § 6 Abs. 1 widerspricht, so ist in den Fällen der Änderung oder Neuerlassung von Entscheidungen aus den Gründen des Abs. 4 lit. b oder c so vorzugehen, dass die notwendige Besserung unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit der aufzutragenden Änderungen insgesamt mit möglichst geringen Mitteln erreicht wird.

(6) Die Behörde kann in einem vorläufigen Anschlussbescheid die probeweise Einleitung von anderen als häuslichen Abwässern verfügen, wenn die Auswirkungen dieser Abwässer auf die Abwasserbeseitigungsanlage im Vorhinein nicht ausreichend beurteilt werden können. Für den vorläufigen Anschlussbescheid gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. In den Anschlussbescheid, der spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der vorläufigen Entscheidung über den Anschluss zu erlassen ist, können auch andere oder zusätzliche Bestimmungen aufgenommen werden.

(7) Eine Entscheidung über den Anschluss kann hinsichtlich der Bestimmungen über den Anschlusskanal geändert werden, soweit dies infolge eines Verfahrens nach § 8 notwendig ist.

(8) Wird vor Ablauf der Beschwerdefrist eine Ausnahme von der Anschlusspflicht beantragt, so tritt die Entscheidung über den Anschluss, soweit sie berührt ist, erst in Rechtskraft, wenn dieser Antrag abschlägig entschieden ist. Wird die Ausnahme bewilligt, so gilt die Entscheidung über den Anschluss hinsichtlich des von der Ausnahme berührten Teiles als nicht erlassen. Rechtskräftige Entscheidungen über den Anschluss sind insoweit aufzuheben, als die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 nachträglich wegfallen.

(9) Der Anschlussnehmer hat alle für die Abwasserbeseitigung bedeutsamen Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017, 34/2018

§ 6 KanalG


(1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass

a)

der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,

b)

die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und

c)

der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderungen für die Ausbringung erfüllt.

Wenn die geforderte Beschaffenheit der Abwässer anders nicht erreicht werden kann, sind sie vorzubehandeln.

(2) Wenn andere als häusliche Abwässer eingeleitet werden, hat die Behörde vor der Erlassung eines Anschlussbescheides den Betreiber der Abwasserreinigungsanlage über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutzwässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören.

(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es zur Erfüllung des Abs. 1 erforderlich ist, nach Anhörung des Amtes der Landesregierung durch Verordnung allgemeine Mindestanforderungen an die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall des Abwassers festlegen. Sie kann hiebei die Einbringung bestimmter Stoffe in die Abwasserbeseitigungsanlage verbieten oder auf eine bestimmte Menge und Konzentration beschränken.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

§ 7 KanalG


(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Stoffe bei abwassererzeugenden Vorgängen in Haushalten nicht verwendet werden dürfen, wenn diese die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung wesentlich erschweren oder beeinträchtigen und die Verwendung weniger schädlicher Ersatzstoffe möglich und zumutbar ist.

(2) Der Anschluss von Abfallzerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.

§ 8 KanalG


(1) Auf Antrag des Anschlussnehmers kann die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid für den Anschluss eines Bauwerks oder einer befestigten Fläche an die Abwasserbeseitigungsanlage im Einzugsbereich das gegen jedermann wirkende Recht einräumen, einen fremden Anschlusskanal mitzubenützen und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den Anschlusskanal gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten, zu benützen und zu erhalten.

(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das zu entwässernde Bauwerk oder die zu entwässernde befestigte Fläche aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an den Sammelkanal angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Der Berechtigte hat neben der Entschädigung für die durch die Einräumung der Rechte nach Abs. 1 verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die Kosten für die allenfalls erforderliche Änderung des bestehenden Anschlusskanales zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Errichtung des mitbenützten Anschlusskanales aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Erhaltung und Wartung des Anschlusskanales einen angemessenen Beitrag zu leisten.

(4) Kommt eine Einigung über die Entschädigung und die zu ersetzenden Kosten (Abs. 3) nicht zustande, so hat die Bezirkshauptmannschaft auch diese im Bescheid nach Abs. 1 festzusetzen.

(5) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft maßgebend.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013

§ 9 KanalG


(1) Anschlusskanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 entsprechen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanales in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde.

(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen über die Errichtung, Erhaltung und Wartung von Anschlusskanälen, insbesondere über Rohrdurchmesser, Mindestgefälle, Baustoffe, Verlegung und Dichtheitsprüfung der Kanäle, Pumpen, Rückstausicherungen und Vorrichtungen zur Retention von Niederschlagswasser.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 32/2017

§ 10 KanalG


(1) Die Behörde ist berechtigt, die Einleitung der Abwässer, insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Anschlusskanales und der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen des Anschlusskanales und der Abwässer vorzunehmen. Auf schriftliches Verlangen der Behörde hat der Anschlussnehmer die Kosten der notwendigen Untersuchungen zu ersetzen, sofern die Untersuchungen ergeben haben, dass er einer ihn treffenden Verpflichtung betreffend die Einleitung der Abwässer nicht nachgekommen ist. Kommt eine Einigung über den Kostenersatz nicht zustande, kann die Behörde innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Untersuchungen den Kostenersatz mit Bescheid vorschreiben.

(2) Der Behörde ist bei Errichtung von Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer der Beginn der Bauarbeiten, bei Errichtung von Anschlusskanälen der Beginn der Rohrverlegungsarbeiten anzuzeigen.

(3) Zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen nach Abs. 1 und zur Feststellung anderer für den Anschluss maßgeblicher Umstände ist den Organen und Beauftragten der Behörde Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Der Zutritt zu Betrieben muss, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der Arbeitszeit gewährt werden.

(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung Vorschriften über die Anzeige von Mängeln beim Betrieb des Anschlusskanales, der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer und der Abwasserbeseitigungsanlage erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017

§ 11 KanalG


(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben.

(2) Den Gemeinden für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Kosten.

(3) Kanalisationsbeiträge sind der Erschließungsbeitrag, der Anschlussbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag.

(4) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.

(5) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. In diesen Fällen kann, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden nach dem 4. und 5. Abschnitt an diesen erfolgen.

(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz.

§ 12 KanalG


(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung den Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf 8 v.H. und, wenn eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage besteht, in die ungeklärte häusliche Schmutzwässer eingeleitet werden können, 12 v.H. jenes Betrages nicht überschreiten, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.

(2) Wenn die Gemeindevertretung die Einhebung eines Nachtragsbeitrages nach § 17 Abs. 1 lit. a beschließt, ist hiefür ein eigener Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf den Unterschied zwischen 12 v.H. des im Abs. 1 genannten Betrages und dem bei der Vorschreibung der Anschlussbeiträge herangezogenen Hundertsatz nicht übersteigen.

§ 13 KanalG


(1) Für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn in den Sammelkanal Schmutzwässer nicht nur vorläufig eingeleitet werden dürfen.

(2) Die Gemeindevertretung hat die Bewertungseinheit mit Verordnung festzulegen. Diese darf 5 v.H. der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m²) nicht übersteigen.

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanales. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung. Wurde vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete ein Erschließungsbeitrag gemäß Abs. 4 erhoben, so ist dieser auf den Erschließungsbeitrag gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei der bereits geleistete Erschließungsbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.

(4) Für Grundstücke, bei denen ein Anschluss gemäß § 3 Abs. 5 erfolgt, und für Grundstücke innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind und auf denen bereits der Anschlusspflicht gemäß § 3 Abs. 3 unterliegende Bauwerke oder befestigte Flächen bestehen, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Dabei gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Grundstücken, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind, die für die Berechnung der Bewertungseinheit heranzuziehende, in den Einzugsbereich fallende Grundstücksfläche mit maximal 500 m² begrenzt ist. Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 32/2017

§ 14 KanalG


(1) Für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal kann ein Anschlussbeitrag erhoben werden.

(2) Die Bewertungseinheit hat sich aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:

a)

29 v.H. der Geschoßfläche von Gebäuden oder der Grundfläche sonstiger Bauwerke,

b)

20 v.H. der bebauten Fläche,

c)

10 v.H. der angeschlossenen befestigten Fläche.

(3) Als Geschoßfläche im Sinne des Abs. 2 lit. a gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.

(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a eine Mindestfläche zugrundegelegt wird; diese darf höchstens das Doppelte der tatsächlichen Fläche, keinesfalls aber mehr als 130 m² betragen.

(5) Wenn von einem Bauwerk oder einem selbständigen Teil eines Bauwerkes nur Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, entfällt die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a, wenn nur Schmutzwässer eingeleitet werden, die Teileinheiten nach Abs. 2 lit. b und c. Geschoßflächen von Garagen, die ein selbständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall in die Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a einzubeziehen.

(6) Wenn aufgrund der besonderen Art der Verwendung eines Gebäudes die anfallende Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche weniger als 60 v.H. der in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche beträgt, ist die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a um ein Viertel, wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 40 v.H. beträgt, um drei Achtel, und wenn sie weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern.

(7) Bei Ferienwohnungen (§ 16 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes) erhöht sich die Bewertungseinheit nach Abs. 2 um 50 v.H.

(8) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss, frühestens jedoch mit dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.

(9) Der § 13 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017

§ 15 KanalG


(1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert, kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden.

(2) Die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung stellt jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des Abs. 1 dar.

(3) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist. Für die Ermittlung des neuen Anschlussbeitrages sind bei der Berechnung der Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a die Außenwände insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei der Ermittlung des bereits geleisteten Anschlussbeitrages berücksichtigt wurden.

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs. 1 bewirkt.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017

§ 16 KanalG


Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken sind geleistete Kanalisationsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 gelten sinngemäß.

§ 17 KanalG


(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag kann erhoben werden, wenn

a)

eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird,

b)

Sammelkanäle, die nur für Schmutzwässer oder nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können,

c)

Sammelkanäle, die nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut werden, dass anstatt Niederschlagswässer Schmutzwässer eingeleitet werden können.

(2) Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. a gilt der § 14 in Verbindung mit dem § 12 Abs. 2.

(3) Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. b sind bei nachträglicher Einleitung von Schmutzwässern die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a und bei nachträglicher Einleitung von Niederschlagswässern die Teileinheiten nach § 14 Abs. 2 lit. b und c heranzuziehen. Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. c ist die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a abzüglich der Teileinheiten nach lit. b und c heranzuziehen.

(4) Der Abgabenanspruch nach Abs. 1 entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Änderung des Anschlusses, frühestens jedoch mit dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt der Änderung des Anschlusses.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 18 KanalG


Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, ob und in welchem Ausmaß bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, auf den Anschlussbeitrag oder einen allfälligen Nachtragsbeitrag anzurechnen sind.

§ 19 KanalG


Sofern Gemeinden aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung der Gemeindevertretung Gebühren für die Bereitstellung und die Benützung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalbenützungsgebühren) vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017

§ 20 KanalG


(1) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ist, vorbehaltlich der Mindestgebühr nach Abs. 7 lit. a, die Menge der Schmutzwässer zugrunde zu legen.

(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren

a)

neben Schmutzwässern auch Niederschlagswässer, die von angeschlossenen befestigten Flächen anfallen, heranzuziehen sind,

b)

die von den nach lit. a heranzuziehenden befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswässer und die nicht reinigungsbedürftigen Abwässer nur zum Teil, mindestens jedoch mit einem Viertel der anfallenden Menge, zu berücksichtigen sind.

(3) Die Menge der Schmutzwässer ist, vorbehaltlich der Bestimmung der Abs. 6 und 7 lit. b, nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln.

(4) Wenn andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, ist die Abwassermenge, soweit sie nicht nach Abs. 7 lit. c außer Betracht bleibt, mit einem allfälligen Schmutzbeiwert (§ 21) zu vervielfachen.

(5) Die Behörde kann die Anbringung und Instandhaltung geeichter Geräte zur Messung des Wasserverbrauches vorschreiben. Fehlen geeignete Messgeräte, ist der Wasserverbrauch, vorbehaltlich einer Pauschalierung nach Abs. 7 lit. b, zu schätzen.

(6) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig gemacht werden.

(7) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass

a)

für die Bereitstellung der Abwasserbeseitigungsanlage den Gebührenpflichtigen eine verbrauchsunabhängige Mindestgebühr vorgeschrieben wird; die Höhe der Mindestgebühr darf die Höhe der verbrauchsabhängigen Kanalbenützungsgebühr für die bei einem Einpersonenhaushalt in der Gemeinde üblicherweise anfallende Schmutzwassermenge nicht übersteigen,

b)

die verbrauchsabhängigen Kanalbenützungsgebühren insbesondere bei Wohnungen unter Annahme eines ortsüblichen Durchschnittsverbrauches pauschaliert werden, sofern geeignete Geräte zur Messung des Wasserverbrauches fehlen,

c)

bei der Berechnung der verbrauchsabhängigen Kanalbenützungsgebühren bis zu 50 v.H. der anfallenden Schmutzwassermenge außer Betracht bleiben, wenn diese ein solches Ausmaß erreicht, dass sie geeignet ist, die auf eine Mengeneinheit des Schmutzwassers entfallenden Betriebskosten der bestehenden oder geplanten Abwasserreinigungsanlage zu verringern.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017

§ 21 KanalG


(1) Die Landesregierung hat nach den Erfahrungen der Abwassertechnik für verschiedene Arten von Betrieben oder sonstige Einrichtungen, bei denen andere als häusliche Abwässer anfallen, einen Schmutzbeiwert festzusetzen, der entweder

a)

angibt, dass die Beseitigung der betreffenden Abwasserart im Vergleich zur Beseitigung häuslicher Abwässer keinen Mehraufwand erfordert oder

b)

den durchschnittlichen Mehraufwand ausdrückt, den die Beseitigung der betreffenden Abwasserart im Vergleich zur Beseitigung häuslicher Abwässer erfordert.

(2) Wenn mangels Erfahrungswerten für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert durch eine Verordnung nach Abs. 1 festgesetzt wurde oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Abwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Abwässern erheblich abweicht, kann die Behörde nach Anhörung des Amtes der Landesregierung im Einzelfall einen Schmutzbeiwert festsetzen. Die Kosten für die hiefür notwendigen Untersuchungen hat der Anschlusspflichtige zu tragen, wenn für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen bereits durch eine Verordnung nach Abs. 1 ein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 32/2017

§ 22 KanalG


(1) Der Gebührensatz ist so festzusetzen, dass das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für

a)

den Betrieb und die Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage,

b)

die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung und die Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage aufgenommen worden sind, und für die eingesetzten Eigenmittel,

c)

die Tilgung der Errichtungs- und Erneuerungskosten der Abwasserbeseitigungsanlage unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Nutzungsdauer

nicht übersteigt. Ergibt der Rechnungsabschluss, dass die Kanalbenützungsgebühren das doppelte Jahreserfordernis übersteigen, so ist der Überschuss bei der nächsten Festsetzung des Gebührensatzes zu berücksichtigen, sofern er nicht dazu verwendet wird, ein geringeres Aufkommen an Gebühren als das doppelte Jahreserfordernis in vergangenen Rechnungsjahren abzudecken.

(2) Zu den Errichtungs- und Erneuerungskosten im Sinne des Abs. 1 lit. c zählen nicht

a)

der Gemeinde für die Errichtung und die Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind,

b)

der durch Kanalisationsbeiträge gedeckte Teil der für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenen Kosten.

(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung für den Zeitraum, in welchem von einem Teil der anschlusspflichtigen Bauwerke und befestigten Flächen lediglich geklärte Abwässer eingeleitet werden dürfen, für diese einen um höchstens ein Drittel ermäßigten Gebührensatz festsetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/1993, 32/2017

§ 23 KanalG


(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. Der § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) vorgeschrieben werden. Sie ist dem Inhaber vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile des Bauwerks oder der befestigten Fläche) bekannt gibt. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

§ 24 KanalG


(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der Bürgermeister.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(3) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die für Zwecke dieses Gesetzes gebildet werden, ist, wenn sie Gemeinden mehrerer Bezirke umfassen, die Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

§ 25 KanalG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

der Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 8 zuwiderhandelt,

b)

der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommt,

c)

den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage ohne Entscheidung über den Anschluss oder entgegen den in der Entscheidung über den Anschluss enthaltenen Vorschreibungen herstellt (§ 5),

d)

der Verpflichtung zur Vorlage geeigneter Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 nicht nachkommt,

e)

Abwässer oder sonstige Stoffe entgegen der Entscheidung über den Anschluss (§ 5) oder einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 in die Abwasserbeseitigungsanlage einleitet,

f)

entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 Stoffe im Haushalt verwendet oder entgegen § 7 Abs. 2 Abfallzerkleinerer an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließt,

g)

der Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 9 zuwiderhandelt,

h)

den Anschlusskanal oder Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer entgegen dem § 9 Abs. 1 oder den aufgrund des § 9 Abs. 2 erlassenen Vorschriften oder entgegen der Entscheidung über den Anschluss ausführt oder ausführen lässt,

i)

der Verpflichtung zur Erhaltung und Wartung des Anschlusskanales oder der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer (§ 9 Abs. 1) nicht nachkommt,

j)

den Anzeigepflichten gemäß § 10 Abs. 2 und 4 zuwiderhandelt,

k)

den Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken oder die erforderliche Auskunft entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 3 verweigert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013

§ 26 KanalG


Wenn Abwässer oder sonstige Stoffe entgegen der Entscheidung über den Anschluss gemäß § 5 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, ist bei Gefahr im Verzug die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Das Gleiche gilt, wenn der Anschlussnehmer seiner Verpflichtung zur Erhaltung und Wartung der Abwasseranlagen nicht nachkommt. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 27 KanalG


Alle dem Anschlussnehmer nach den Abschnitten 1 bis 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche über.

§ 28 KanalG


(1) Bescheide, mit denen nach den bisher geltenden Vorschriften der Anschluss von Bauwerken oder befestigten Flächen an die Abwasserbeseitigungsanlage aufgetragen worden ist, bleiben aufrecht. Die Vorschriften der §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 4, 5, 8 und 9, der §§ 6 und 7, des § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Erhaltung und Wartung von Anlagen und des § 26 werden davon nicht berührt.

(2) Bei Bauwerken oder befestigten Flächen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne bescheidmäßigen Auftrag an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden sind, ist ein Anschlussbescheid zu erlassen, wenn es im Interesse einer geordneten Abwasserbeseitigung erforderlich ist.

(3) Für Bauwerke, befestigte Flächen und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, der entweder ausdrücklich als vorläufiger Beitrag bezeichnet wurde oder seinem Inhalt nach als solcher anzusehen ist, können die im § 11 Abs. 3 genannten Kanalisationsbeiträge vorgeschrieben werden, wobei der bereits geleistete vorläufige Beitrag unter Anwendung des § 29 anzurechnen ist. Wenn der Tatbestand, an den dieses Gesetz die Einhebung eines Kanalisationsbeitrages knüpft, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Soweit nach den bisher geltenden Vorschriften ein endgültiger Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, können Kanalisationsbeiträge nach diesem Gesetz nur in folgenden Fällen erhoben werden:

a)

Bei Grundstücken, auf denen sich Bauwerke und befestigte Flächen befinden, für die bereits ein endgültiger Anschlussbeitrag vorgeschrieben worden ist, kann für den 1000 m² übersteigenden Teil des Grundstückes ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn nach Ausmaß und Beschaffenheit des Grundstückes der Bau eines weiteren Gebäudes mit einer bebauten Fläche von mindestens 100 m² möglich und dieser Teil des Grundstückes bei der Berechnung des Anschlussbeitrages nicht berücksichtigt worden ist. Der zweite Satz des Abs. 3 ist anzuwenden.

b)

Für Bauwerke und befestigte Flächen, für die bereits ein endgültiger Anschlussbeitrag vorgeschrieben worden ist, kann ein Ergänzungsbeitrag und ein Nachtragsbeitrag erhoben werden, wenn nach der Vorschreibung des Anschlussbeitrages ein Tatbestand nach § 15 bzw. § 17 Abs. 1 lit. a verwirklicht und aus diesem Grund noch kein Ergänzungsbeitrag bzw. Nachtragsbeitrag erhoben worden ist. Bei Vorschreibung eines solchen Nachtragsbeitrages ist der geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des § 29 anzurechnen.

Der zweite Satz des Abs. 3 ist anzuwenden.

(5) Die §§ 14 Abs. 5 und 15 Abs. 2 sind auf Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als Ferienwohnungen anzusehen und angeschlossen sind, nicht anzuwenden.

(6) Die Pflicht zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Sammlung und Ableitung von Abwässern (§ 1) ist für zusammenhängende Gebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten spätestens bis zum 31. Dezember 2000 und in zusammenhängenden Gebieten mit 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten spätestens bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen.

(7) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 8 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2001, 44/2013, 32/2017

§ 29 KanalG


Soweit nach den Bestimmungen des § 28 bereits geleistete Kanalisationsbeiträge anzurechnen sind, ist deren Höhe im gleichen Verhältnis zu ändern, wie sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukostenindex seit der Vorschreibung des anzurechnenden Kanalisationsbeitrages geändert hat.

§ 30 KanalG


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(3) Art. LV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Die §§ 2 Abs. 5, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2 lit. a, 15 Abs. 3, 19, 20 Abs. 1, 3, 4, 5 und 7, 21 Abs. 2 sowie 22 in der Fassung LGBl.Nr. 32/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(5) Art. XI des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 32/2017, 34/2018

§ 31 KanalG (weggefallen)


§ 31 KanalG (weggefallen) seit 19.05.2017 weggefallen.

Kanalisationsgesetz (KanalG) Fundstelle


Gesetz über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen

StF: LGBl.Nr. 5/1989

Änderung

LGBl.Nr. 58/1993

LGBl.Nr. 4/2001 (RL 91/271/EWG vom 21. Mai 1991, ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40–52 [CELEX-Nr. 31991L0271])

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 72/2012 (RL 2001/42/EG vom 27. Juni 2001, ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30–37 [CELEX-Nr. 32001L0042], RL 2006/21/EG vom 15. März 2006, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15–34 [CELEX-Nr. 32006L0021])

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 32/2017

Anmerkung

LGBl.Nr. 5/1989: Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Im Text der Neukundmachung ist jeweils der Artikel II der Gesetze über eine Änderung des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1982 und LGBl. Nr. 62/1988, nicht berücksichtigt.“LGBl.Nr. 58/1993: Der Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1993, lautet: „Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft. (2) Verordnungen der Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes können rückwirkend mit 1. Jänner 1993 in Kraft gesetzt werden. (3) Das Gemeindeabgabengesetz 1937, LGBl. Nr. 22/1937, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.“

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