§ 2 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Abwasser ist Wasser, das durch den häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist (Schmutzwasser), sowie Niederschlagswasser.

(2) Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage - im Folgenden Abwasserbeseitigungsanlage genannt - ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der eine Gemeinde mit mindestens 51 % beteiligt ist, durch welche in der Gemeinde anfallende Abwässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden, einschließlich von Einrichtungen zur Behandlung des Klärschlammes. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines Wasserverbandes (§ 87 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) oder eines Gemeindeverbandes (§ 93 des Gemeindegesetzes), an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Abwasserbeseitigungsanlage zu behandeln.

(3) Sammelkanäle sind jene Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, welche der Aufnahme und Weiterleitung der über die Anschlusskanäle zugeleiteten Abwässer dienen, einschließlich der Anschlussschächte.

(4) Anschlusskanäle sind jene Kanäle, die das zu entwässernde Bauwerk oder die zu entwässernde befestigte Fläche mit dem Sammelkanal verbinden. Sie reichen bis zum jeweiligen Anschlussschacht oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, bis zur jeweiligen Anschlussstelle.

(5) Geschoßfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden; Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu.

(6) Befestigte Flächen sind Grundflächen, auf denen wegen ihrer Oberflächengestaltung der überwiegende Teil der Niederschlagswässer nicht flächenhaft versickern kann. Öffentliche Straßen und der land oder forstwirtschaftlichen Bringung dienende Güterwege zählen nicht dazu.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 32/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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