§ 8 K-SenG

K-SenG - Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

3. Abschnitt

Landesseniorenbeirat

 

§ 8

Ziele und Aufgaben

 

(1) Der Seniorenbeirat hat das Ziel, Interessen der Kärntner SeniorInnen wahrzunehmen, sowie die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen zu verstärken.

 

(2) Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen, die Senioren betreffen, zu beraten.

 

(3) Der Seniorenbeirat hat das Recht, Empfehlungen und Anregungen an die Landesregierung zu richten. Insbesondere kommt dem Seniorenbeirat das Recht zu, im Rahmen von Begutachtungen von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die für die Interessen von Senioren von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellungnahmen abzugeben.

 

(4) Der Seniorenbeirat hat die Möglichkeit, zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele und zur Umsetzung sozialer, gesellschaftlicher, gesundheitlicher, kultureller und wirtschaftlicher Interessen von Senioren Aktivitäten zu setzen, zB Veranstaltungen, Seminare, Publikationen etc.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-SenG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-SenG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-SenG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-SenG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-SenG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SenG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 K-SenG
§ 9 K-SenG