§ 5 K-SenG

K-SenG - Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 5

Besondere Seniorenförderung

 

(1) Nach Maßgabe dieses Landesgesetzes und der hiefür verfügbaren Mittel kann der zuständige Seniorenreferent des Landes Kärnten, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Referenten auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.

 

(2) Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Der § 4 ist davon nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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