Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024
Die Förderungen des Landes gemäß §§ 4 und 5 erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001.
In Kraft seit 10.06.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 K-SenG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-SenG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 K-SenG