Gesamte Rechtsvorschrift K-SenG

Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

K-SenG
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Stand der Gesetzesgebung: 29.09.2022
Gesetz vom 31. Juli 2001 über die Förderung von Anliegen der
älteren Generation (Kärntner Seniorengesetz - K-SenG)
StF: LGBl Nr 85/2001

§ 1 K-SenG


1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Zielsetzung

 

Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Senioren gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Landesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt werden.

§ 3 K-SenG


§ 3

Seniorenorganisationen

 

(1) Als Seniorenorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen landesweite Bedeutung zukommt und

 

a)

deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist,

b)

deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,

c)

deren Sitz sich in Kärnten befindet und

d)

sie keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl Nr 404/1975, sind.

 

(2) Einer Seniorenorganisation kommt landesweit Bedeutung im Sinne des Abs 1 zu, wenn diese

a)

gemäß den Satzungen für das ganze Landesgebiet gebildet ist,

b)

in mindestens drei politischen Bezirken eine Zweigorganisation hat und

c)

mindestens 3000 Senioren (§ 2) als Mitglieder hat.

§ 4 K-SenG


2. Abschnitt

Förderung der Senioren

 

§ 4

Allgemeine Seniorenförderung

 

(1) Das Land fördert auf Antrag von Seniorenorganisationen, die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen durch die Gewährung eines jährlichen Förderungsbetrages.

 

(2) Die allgemeine Seniorenförderung darf nur an eine Seniorenorganisation gewährt werden, die

a)

die in Abs 1 angeführten Aufgaben wahrnimmt,

b)

die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 und 2 erfüllt und

c)

bis 31. März des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung der allgemeinen Seniorenförderung für die im Abs 1 angeführten Zwecke eingebracht hat.

 

(3) Bei der jährlichen Festlegung der einzelnen

Zuteilung der allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenorganisationen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Die Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf allgemeine Seniorenförderung gestellt haben, wobei den Seniorenorganisationen mit einer Mitgliederzahl

a)

von 3000 bis 10.000 Mitgliedern ein Betrag von mindestens Euro 37.000,-,

b)

von 10.001 bis 20.000 Mitgliedern ein Betrag von mindestens Euro 74.000,-,

c)

von 20.001 bis 30.000 Mitgliedern ein Betrag von mindestens Euro 111.000,-,

d)

von 30.001 bis 40.000 Mitgliedern ein Betrag von mindestens Euro 148.000,- und

e)

von mehr als 40.000 Mitgliedern ein Betrag von mindestens Euro 185.000,-,

zur Verfügung zu stellen ist und

b)

der Umfang, in dem die Seniorenorganisation jeweils die in Abs 1 angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.

 

(4) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs 3 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfes monatlich im voraus.

§ 5 K-SenG


§ 5

Besondere Seniorenförderung

 

(1) Nach Maßgabe dieses Landesgesetzes und der hiefür verfügbaren Mittel kann der zuständige Seniorenreferent des Landes Kärnten, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Referenten auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.

 

(2) Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Der § 4 ist davon nicht berührt.

§ 6 K-SenG


Die Förderungen des Landes gemäß §§ 4 und 5 erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2001.

§ 7 K-SenG


§ 7

Förderungsvertrag

 

(1) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung in Form der allgemeinen Seniorenförderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist die Seniorenorganisation als Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:

a)

die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden, und einen dementsprechenden Nachweis zu erbringen;

b)

die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen;

c)

Einsicht in ihre Bücher und Belege und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten.

 

(2) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Landes vorzusehen, wenn

a)

der Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;

b)

eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist;

c)

Nachweise und Unterlagen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind;

d)

der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;

e)

die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind.

§ 8 K-SenG


3. Abschnitt

Landesseniorenbeirat

 

§ 8

Ziele und Aufgaben

 

(1) Der Seniorenbeirat hat das Ziel, Interessen der Kärntner SeniorInnen wahrzunehmen, sowie die gesellschaftliche Teilhabe und die Einbindung und Mitwirkung älterer Menschen in allen Lebensbereichen zu verstärken.

 

(2) Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen, die Senioren betreffen, zu beraten.

 

(3) Der Seniorenbeirat hat das Recht, Empfehlungen und Anregungen an die Landesregierung zu richten. Insbesondere kommt dem Seniorenbeirat das Recht zu, im Rahmen von Begutachtungen von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Landes, die für die Interessen von Senioren von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellungnahmen abzugeben.

 

(4) Der Seniorenbeirat hat die Möglichkeit, zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele und zur Umsetzung sozialer, gesellschaftlicher, gesundheitlicher, kultureller und wirtschaftlicher Interessen von Senioren Aktivitäten zu setzen, zB Veranstaltungen, Seminare, Publikationen etc.

§ 11 K-SenG


§ 11

Sitzungen

 

(1) Der Seniorenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung schriftlich verlangt.

 

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates sowie die VertreterInnen des Landes gemäß Abs 4 sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

 

(3) Ist ein Mitglied des Seniorenbeirates an einer Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich sein Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.

 

(4) Das mit Seniorenfragen betraute Mitglied der Landesregierung sowie ein/e Bedienstete/r jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, welche/r diese Angelegenheiten zu besorgen hat, haben das Recht, an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(5) Der/die Vorsitzende oder der Seniorenbeirat kann bzw. können nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten erforderlichenfalls weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

§ 12 K-SenG


§ 12

Beschlüsse und Wahlen

 

(1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig oder kann Wahlen durchführen, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

(2) Zu einem Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 K-SenG


§ 13

Antragsrecht und Geschäftsbehandlung

 

(1) Jedes Mitglied des Seniorenbeirates hat das Recht, Anträge zu den im § 8 genannten Angelegenheiten zu stellen. Die Anträge müssen schriftlich der geschäftsführenden Stelle zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Sitzung übermittelt werden.

 

(2) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann abgestimmt werden, wenn dies der Seniorenbeirat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließt.

§ 14 K-SenG


§ 14

Niederschrift

 

(1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist

eine Niederschrift zu führen. Insbesondere hat diese zu enthalten:

a)

den Ort und die Zeit des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

b)

die Namen der Anwesenden;

c)

die Feststellung der Beschlussfähigkeit;

d)

die Tagesordnung;

e)

die Beschlussfassung über die Niederschrift der letzten Sitzung;

f)

die wesentlichen Ergebnisse der Beratung und die gefassten Beschlüsse.

 

(2) Die Niederschrift ist durch die Geschäftsführung zu verfassen. Der/die Vorsitzende und der/die VerfasserIn der Niederschrift haben diese zu unterfertigen.

 

(3) Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Seniorenbeirates und dem mit Seniorenfragen betrauten Mitglied der Landesregierung zu übermitteln.

 

(4) Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung zu erheben, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Abänderungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.

§ 16 K-SenG


§ 16

Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung für den Seniorenbeirat ist durch die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für Seniorenfragen zuständige Abteilung wahrzunehmen.

§ 17 K-SenG


Die Landesregierung hat nach Anhörung des Beirates in Durchführung der §§ 10 bis 16 mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Beirates zu erlassen.

Anlage

Anl. 1 K-SenG


ANM: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft (Art II des Gesetzes LGBl Nr 85/2001).

ANM zu § 10 (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 3/2005):

  1. (2) § 10 in der Fassung des Art. I Z 4 ist erstmals bei der nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführenden Wahl der (des) Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter (Stellvertreterinnen) des Seniorenbeirates anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die verbleibende Funktionsdauer ein zweiter Stellvertreter (eine zweite Stellvertreterin) zu wählen; das Vorschlagsrecht kommt den auf Vorschlag jener Seniorenorganisation gewählten Mitgliedern zu, aus deren Mitte weder der (die) Vorsitzende noch der Stellvertreter (die Stellvertreterin) gewählt worden ist.

Kärntner Seniorengesetz - K-SenG (K-SenG) Fundstelle


Gesetz vom 31. Juli 2001 über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Kärntner Seniorengesetz - K-SenG)
StF: LGBl Nr 85/2001

Änderung

idF:

LGBl Nr 3/2005

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