§ 4 K-SenG

K-SenG - Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

2. Abschnitt

Förderung der Senioren

 

§ 4

Allgemeine Seniorenförderung

 

(1) Das Land fördert auf Antrag von Seniorenorganisationen, die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen durch die Gewährung eines jährlichen Förderungsbetrages.

 

(2) Die allgemeine Seniorenförderung darf nur an eine Seniorenorganisation gewährt werden, die

a)

die in Abs 1 angeführten Aufgaben wahrnimmt,

b)

die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 und 2 erfüllt und

c)

bis 31. März des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung der allgemeinen Seniorenförderung für die im Abs 1 angeführten Zwecke eingebracht hat.

 

(3) Bei der jährlichen Festlegung der einzelnen

Zuteilung der allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenorganisationen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

Die Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf allgemeine Seniorenförderung gestellt haben, wobei den Seniorenorganisationen mit einer Mitgliederzahl

a)

von 3000 bis 10.000 Mitgliedern ein Betrag von mindestens Euro 37.000,-,

b)

von 10.001 bis 20.000 Mitgliedern ein Betrag von mindestens Euro 74.000,-,

c)

von 20.001 bis 30.000 Mitgliedern ein Betrag von mindestens Euro 111.000,-,

d)

von 30.001 bis 40.000 Mitgliedern ein Betrag von mindestens Euro 148.000,- und

e)

von mehr als 40.000 Mitgliedern ein Betrag von mindestens Euro 185.000,-,

zur Verfügung zu stellen ist und

b)

der Umfang, in dem die Seniorenorganisation jeweils die in Abs 1 angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.

 

(4) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs 3 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfes monatlich im voraus.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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