§ 7 K-SenG

K-SenG - Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 7

Förderungsvertrag

 

(1) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung in Form der allgemeinen Seniorenförderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist die Seniorenorganisation als Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:

a)

die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden, und einen dementsprechenden Nachweis zu erbringen;

b)

die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen;

c)

Einsicht in ihre Bücher und Belege und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten.

 

(2) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Landes vorzusehen, wenn

a)

der Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;

b)

eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist;

c)

Nachweise und Unterlagen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind;

d)

der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;

e)

die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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