Förderungsvertrag
(1) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung in Form der allgemeinen Seniorenförderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist die Seniorenorganisation als Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:
a) | die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden, und einen dementsprechenden Nachweis zu erbringen; | |||||||||
b) | die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen; | |||||||||
c) | Einsicht in ihre Bücher und Belege und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten. |
(2) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Landes vorzusehen, wenn
a) | der Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat; | |||||||||
b) | eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist; | |||||||||
c) | Nachweise und Unterlagen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind; | |||||||||
d) | der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert; | |||||||||
e) | die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind. |
0 Kommentare zu § 7 K-SenG