§ 8 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 8

Schutz der Feuchtgebiete

 

(1) In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.

 

(2) Für Flächen im Sinne von Abs 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs 1 nicht.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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