§ 13 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

III. Abschnitt

Schutz des Erholungsraumes

 

§ 13

Verunstaltungen

 

Jede Verunstaltung der freien Landschaft ist verboten. Als Verunstaltung der freien Landschaft gilt insbesondere

a)

das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen;

b)

entfällt;

c)

das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen, ausgenommen die amtlichen oder die im amtlichen Auftrag vorgenommenen Ankündigungen;

d)

das Aufstellen von Zeitungsverkaufsständern oder Zeitungsverkaufsautomaten, ausgenommen im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 K-NSG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 K-NSG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 K-NSG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 K-NSG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 K-NSG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 K-NSG 2002
§ 14 K-NSG 2002