§ 7 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 7

Schutz der Gletscher

 

Im Bereich von Gletschern und ihren Einzugsgebieten ist jede nachhaltige Beeinträchtigung der Landschaft verboten.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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