§ 1 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Ziele und Aufgaben

 

(1) Die Natur ist als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen, dass

a)

ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b)

der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie

c)

ein ungestörtes Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur erhalten und nachhaltig gesichert werden.

 

(2) Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete, bedeutende landschaftsgestaltende Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten sind vorrangig zu erhalten.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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