§ 3 K-NSG 2002 Ausnahmen vom Geltungsbereich

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Diesem Gesetz unterliegen nicht

a)

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;

b)

Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957;

c)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, einschließlich der Maßnahmen zur unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie der Maßnahmen, die unmittelbar einsatzähnlichen Ausbildungs- und Übungszwecken dienen.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 K-NSG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 K-NSG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 K-NSG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 K-NSG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 K-NSG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-NSG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2a K-NSG 2002
§ 4 K-NSG 2002