§ 18 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 18

Besonderer Pflanzenartenschutz

 

(1) Jene Arten wildwachsender Pflanzen, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit b der FFH-Richtlinie eingetragenen Pflanzenarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Pflanzenarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.

 

(2) Vollkommen geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Pflanzenteile.

 

(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen umfasst das Verbot, unterirdische Teile von ihrem Standort zu entfernen. Für oberirdische Teile ist in der Verordnung nach Abs 1 festzulegen, in welchen Mengen oder unter welchen Bedingungen diese von ihrem Standort entfernt werden dürfen, und inwieweit der Erwerb, die Weitergabe, Beförderung oder das Feilbieten zur Erreichung der Ziele nach Abs 1 Beschränkungen unterliegt.

 

(4) In einer Verordnung nach Abs 1 sind festzulegen:

a)

die vollkommen und teilweise geschützten Pflanzenarten;

b)

das Gebiet und der Zeitraum, für welche die Pflanzenarten unter Schutz gestellt werden;

c)

Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses oder der Nachzucht der geschützten Pflanzen zu setzen sind;

d)

Maßnahmen, die zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Pflanzen zu treffen sind.

 

(5) Maßnahmen im Sinne des Abs 4 lit c und d können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Abs 1 erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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