§ 24b K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Pläne und Projekte, die sich auf Europaschutzgebiete beziehen und nicht unmittelbar mit deren Verwaltung in Verbindung stehen, die diese aber einzeln oder im Zusammenwirken beeinträchtigen können, sind auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Die Umsetzung darf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung nur bewilligt werden, wenn sie das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigen und erforderlichenfalls eine öffentliche Anhörung erfolgt ist.

(1a) Bei Plänen und Projekten gemäß Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, die nicht den Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes unterliegen, ist der verfahrenseinleitende Antrag mit den zur Ausübung des Stellungnahmerechts gemäß Abs. 1b erforderlichen Angaben auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist den Umwelt-organisationen gemäß § 54a Abs. 1 Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. § 54a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(1b) Innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß Abs. 1a können Umweltorganisationen gemäß § 54a Abs. 1 eine begründete Stellungnahme zur Verträglichkeit des Vorhabens im Sinne des Abs. 1 erster Satz abgeben. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung über Anträge in den gemäß Abs. 2 bis 5 genannten Verfahren zu berücksichtigen.

(1c) Die Umweltorganisationen gemäß § 54a Abs. 1 können überdies in den in Abs. 1b zweiter Satz genannten Verfahren, die nicht auf der elektronischen Plattform bereitgestellt wurden, eine Stellungnahme dahingehend abgeben, ob ein Vorhaben dem Abs. 1a erster Satz unterliegt. Abs. 1b zweiter Satz ist anzuwenden.

(2) Hat die Prüfung von Plänen oder Projekten im Sinne von Abs. 1 eine Unverträglichkeit ergeben und ist ihre Umsetzung auf anderem Weg nicht möglich, so darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Erhaltungsziele. Durch Auflagen ist zu bewirken, dass die Verschlechterung möglichst gering gehalten wird und die globale Kohärenz erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt wird. Die Kommission der Europäischen Union ist über die vorgeschriebenen Auflagen zu unterrichten.

(3) Beherbergt ein Europaschutzgebiet prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten, dürfen bei der Interessenabwägung im Sinne von Abs. 2 nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit der Menschen und der öffentlichen Sicherheit sowie mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden. Andere Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen nur nach Anhörung der Kommission der Europäischen Union geltend gemacht werden.

(4) Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne von § 24a Abs. 1 an die Kommission der Europäischen Union dürfen Nutzungsmaßnahmen an davon betroffenen Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bisher rechtmäßig vorgenommen werden konnten. Alle weitergehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der vom Vorschlag betroffenen natürlichen Lebensräume oder der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, für die ein günstiger Erhaltungszustand gesichert oder wiederhergestellt werden soll, zur Folge haben könnten, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Maßnahmen keine Verschlechterung der Lebensräume und keine erhebliche Störung der dort vorkommenden Arten bewirken und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensräume oder Arten nicht zuwiderlaufen.

(5) Sobald die Kommission der Europäischen Union Vorschläge für Gebiete im Sinne von § 24a Abs. 1 in die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen hat, sind Pläne und Projekte, die sich auf diese Gebiete beziehen, im Sinne von Abs. 1 auf ihre Verträglichkeit mit den für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen.

In Kraft seit 19.12.2019 bis 31.12.9999
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