§ 28 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

VI. Abschnitt

Schutz von Naturdenkmalen

 

§ 28

Naturdenkmale

 

(1) Zu Naturdenkmalen können durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörden erklärt werden:

a)

Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen, oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltungswürdig sind, oder

b)

kleinräumige Gebiete, die für den Lebenshaushalt der Natur, das Kleinklima oder als Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten besondere Bedeutung haben (Kleinbiotope).

 

(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.

 

(3) Wenn es zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung oder schädlicher Eingriffe an einem schutzwürdigen Naturgebilde oder Kleinbiotop erforderlich ist, ist die Erklärung eines Naturdenkmales mittels Mandatsbescheides im Sinne des § 57 AVG zu verfügen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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