§ 36 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 36

Besonderer Höhlenschutz

 

(1) Naturhöhlen oder Teile von solchen, die wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung, ihrer Seltenheit, ihres Inhaltes oder aus ökologischen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung der Landesregierung zu besonders geschützten Naturhöhlen erklärt werden. § 27 Abs 3 gilt sinngemäß.

 

(2) Soweit oberirdische Erscheinungen (Karsterscheinungen, Höhleneingänge) oder Naturgebilde im Inneren einer Naturhöhle für deren Erhaltung mitbestimmende Bedeutung haben, können diese in den Naturhöhlenschutz einbezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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