§ 27 K-NSG 2002

K-NSG 2002 - Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 27

Begutachtungsverfahren

 

(1) Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 23 Abs 1, 25 Abs 1 und 26 Abs 1 ist der Entwurf solcher Verordnungen samt einer Begründung und einem Übersichtsplan in den berührten Gemeinden durch vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Eigentümer von Grundstücken, die in das geplante Schutzgebiet einbezogen werden sollen, sind von dieser Auflage nach Möglichkeit zu verständigen.

 

(2) Die Auflage des Entwurfes ist in den berührten Gemeinden auf die für allgemein verbindliche Anordnungen übliche Art mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass jedermann berechtigt ist, zum Entwurf bis spätestens eine Woche nach Ende der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eingegangene Stellungnahmen sind der Landesregierung vorzulegen.

 

(3) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 23 Abs 1, § 25 Abs 1 und § 26 Abs 1 ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem jedenfalls dem Naturschutzbeirat, den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und den berührten Gemeinden Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben ist. Die Gemeinden haben damit den Umweltschutzausschuss zu befassen.

 

(4) Die für die Erlassung von Verordnungen im Sinne von Abs 1 festgelegten Verpflichtungen gelten sinngemäß für die Übermittlung von Vorschlägen für Gebiete im Sinne von § 24a Abs 1 an die Kommission der Europäischen Union.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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