Gesamte Rechtsvorschrift K-LPVG

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

K-LPVG
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Stand der Gesetzesgebung: 28.11.2021
Gesetz vom 5. März 1976 über das Personalvertretungsrecht der
Bediensteten des Landes Kärnten (Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG)
StF: LGBl Nr 49/1976

§ 1 K-LPVG Geltungsbereich


(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Kärnten wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Kärnten stehenden Personen.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind,

b)

die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, fallen.

§ 2 K-LPVG


§ 2

Aufgaben der Personalvertretung

 

(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

 

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

 

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere des Österreichischen Gewerkschaftsbundes wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 K-LPVG


§ 3

Organe

 

(1) Organe der Bediensteten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

die Dienststellenversammlung;

b)

die Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson);

c)

die Zentralpersonalvertretung;

d)

der Dienststellen-(Zentral-)wahlausschuß.

 

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und der Dienststellenpersonalvertretung (der Vertrauensperson) erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle (§ 4), bei der die Dienststellenpersonalvertretung errichtet ist.

 

(3) Der Wirkungsbereich der Zentralpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes.

 

(4) Die Gesamtheit der von der Zentralpersonalvertretung vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Obmann der Zentralpersonalvertretung.

 

(5) Die in Abs 1 angeführten Organe der Bediensteten bilden die Personalvertretung. Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung sowie die Vertrauenspersonen.

§ 4 K-LPVG Dienststellen


Dienststellen iSd Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen (zB das Amt der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften).

§ 5 K-LPVG Zusammenfassung oder Trennung von


(1) Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Bediensteten, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können mehrere Organe gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist; hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten mit anderen Dienststellen gemeinsame Organe geschaffen werden.

(2) Für welche Dienststellen gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Organe gebildet werden, hat die Zentralpersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretung durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Werden für zwei oder mehrere Dienststellen gemeinsame Organe oder werden für eine Dienststelle mehrere Organe gebildet, so gelten die zusammengefaßten oder getrennten Dienststellen als eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Für die erste Wahl nach der Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen obliegt die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienststellenwahlausschüsse) nach § 14 Abs. 3 der Zentralpersonalvertretung.

(5) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen kundzumachen.

§ 6 K-LPVG


§ 6

Dienststellenversammlung

 

(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

 

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung (der Vertrauensperson);

b)

die Beschlußfassung über wichtige, die Gesamtheit der Bediensteten der Dienststelle betreffende Angelegenheiten;

c)

die Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson).

 

(3) Die Dienststellenversammlung ist von der Dienststellenpersonalvertretung (von der Vertrauensperson) im Bedarfsfalle einzuberufen. Von der Einberufung ist der Dienststellenleiter - in den Fällen des § 5 Abs 3 sind die in Betracht kommenden Dienststellenleiter - zu verständigen.

 

(4) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Bediensteten oder die Hälfte der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

 

(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellenpersonalvertretung (der Vertrauensperson) oder wenn eine Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

 

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, in Dienststellen, in denen keine Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind (§ 28 Abs 1), die Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) oder wenn eine Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.

 

(7) Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.

 

(8) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete (§ 13 Abs 2) stimmberechtigt. Die Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs 3 als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.

 

(9) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 5) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) gemäß Abs 2 lit a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

 

(10) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ein Beschluß über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) gemäß Abs 2 lit c darf nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Wird eine Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt (Abs 9), so sind zur Feststellung, ob ein Beschluß zustandegekommen ist, die Ergebnisse aller Teildienststellenversammlungen zusammenzuzählen.

 

(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Zentralpersonalvertretung zu regeln. Die Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

§ 7 K-LPVG Dienststellenpersonalvertretung und Zentralpersonalvertretung


(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen.

(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder jeweils um zwei. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung während deren Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.

(4) Landesbedienstete gehören im Sinne dieses Gesetzes jener Dienststelle an, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. Vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Landesbedienstete bleiben Angehörige dieser Dienststelle.

(5) Beim Amt der Landesregierung wird eine Zentralpersonalvertretung, bestehend aus 17 Mitgliedern, errichtet.

§ 7a K-LPVG


(1) In jeder Dienststelle, in der nach § 7 Abs. 1 keine Dienststellenpersonalvertretung gewählt wird, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf wahlberechtigte Bedienstete beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied zu wählen.

(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen eine Vertrauensperson zu bestellen ist, sinngemäße Anwendung.

(3) Die Vertrauenspersonen werden durch die Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 13, 18 und 19 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuss beim Amt der Landesregierung wahrzunehmen sind.

(4) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauensperson finden die Bestimmungen der §§ 19, 21 und 22 sinngemäße Anwendung; tritt die Vertrauensperson zurück und ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist nach § 22 zweiter Satz vorzugehen.

(5) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 2 und 4 erster Satz und der §§ 25 und 26 sinngemäße Anwendung.

(6) Den Vertrauenspersonen stehen jene Befugnisse zu, die in Dienststellen mit einer Dienststellenpersonalvertretung der Dienststellenpersonalvertretung nach § 9 zustehen. Die Bestimmungen des § 11 finden sinngemäß Anwendung.

§ 8 K-LPVG


§ 8

Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung

 

(1) Die Dienststellenpersonalvertretung ist in allen jenen im § 2 umschriebenen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Dienstnehmerschaft vorbehalten sind und zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle "Amt der Landesregierung" ein Abteilungsvorstand, nach den Vorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes zuständig ist.

 

(2) Der Dienststellenpersonalvertretung obliegt insbesondere die Mitwirkung:

a)

bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung;

b)

bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

c)

bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen und von technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren.

 

(3) Mit der Dienststellenpersonalvertretung ist das Einvernehmen herzustellen:

a)

in allgemeinen Presonalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung hinausgehen;

b)

bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;

c)

bei der allgemeinen Urlaubseinteilung oder deren Abänderung.

 

(4) Weiters obliegt es der Dienststellenpersonalvertretung:

a)

Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;

b)

sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten;

c)

an der Besichtigung von Dienststellen oder einzelner ihrer Bereiche durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen der Finanz- und Kassengebarung dient, teilzunehmen. Die Dienststellenpersonalvertretungen sind von solchen Besichtigungen in Kenntnis zu setzen;

d)

an der Aufrechterhaltung der Disziplin in der Dienststelle mitzuwirken;

e)

in den Angelegenheiten des § 26 tätig zu werden;

f)

bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch mitzuwirken.

§ 9 K-LPVG Zentralpersonalvertretung


(1) (entfällt)

(2) Aufgabe der Zentralpersonalvertretung ist es,

a)

bei der Aufnahme, der Ernennung, der Überstellung und der Bestellung sowie der Dienstzuteilung, Abberufung von der bisherigen Verwendung und Versetzung von Bediensteten unter finanzieller Einbuße,

b)

bei der Vergabe einer Naturalwohnung durch die Dienstbehörde,

c)

bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen,

d)

bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung landeseigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten,

e)

bei Maßnahmen der Schulung und Fortbildung der Bediensteten,

f)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung,

g)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber,

h)

bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Dienstbeurteilungskommissionen bestellt werden sollen,

i)

bei der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben, sie wird vom Bediensteten beantragt oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe,

j)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz,

k)

bei der Erstellung des Systemisierungs- und Dienstpostenplanes,

l)

bei der Regelung der Dienstzeit,

m)

in den Fällen des § 26 und

n)

bei der Verwaltung der im Landesvoranschlag vorgesehenen Personalbetreuungsmittel

mitzuwirken sowie

o)

in solchen Angelegenheiten im Sinne des § 8, welche alle Bediensteten oder die Bediensteten mehrerer Dienststellen betreffen und welche über den Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung hinausgehen sowie in jenen Angelegenheiten im Sinne des § 8, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle “Amt der Landesregierung” ein Abteilungsvorstand, nach den Zuständigkeitsvorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes nicht zuständig ist, und

p)

in den im § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden sowie

qu)

den Zentralausschuß zu bestellen (§ 15).

(3) Der Zentralpersonalvertretung ist die Versetzung eines Bediensteten mitzuteilen.

(4) Mit der Zentralpersonalvertretung ist das Einvernehmen über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse herzustellen.

§ 10 K-LPVG


§ 10

Verfahrensbestimmungen für die

Zentralpersonalvertretung

 

(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs 2 lit a bis n sowie beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs 2, bei denen die Mitwirkung gemäß § 9 Abs 2 lit o der Zentralpersonalvertretung obliegt, sind in Angelegenheiten des inneren Dienstes vom Landesamtsdirektor, in sonstigen Angelegenheiten vom Vorstand der nach der Geschäftseinteilung sachlich zuständigen Abteilung der Zentralpersonalvertretung vor ihrer Durchführung zur Kenntnis zu bringen.

 

(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit der Zentralpersonalvertretung das Einvernehmen herzustellen ist (§ 8 Abs 3 iVm § 9 Abs 2 lit o und § 9 Abs 4) sind von dem in Abs 1 genannten Organ vor ihrer beabsichtigten Durchführung der Zentralpersonalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn die Zentralpersonalvertretung zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahmen nicht äußert. Die Zentralpersonalvertretung kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.

 

(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag der Zentralpersonalvertretung angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht anzuwenden; die Zentralpersonalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

 

(4) Auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung hat das in Abs 1 genannte Organ mit dieser über deren Anträge, Anregungen und Vorschläge (§ 8 Abs 4 in Verbindung mit § 9 Abs 2 lit o) zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Landesamtsdirektor (Abteilungsvorstand) schriftlich festzuhalten.

 

(5) Bei der Erstellung des Systemisierungs- und Dienstpostenplanes (§ 9 Abs 2 lit k) kommt der Zentralpersonalvertretung ein Recht zur Stellungnahme zu. Der Entwurf des Systemisierungs- und Dienstpostenplanes ist der Zentralpersonalvertretung spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung durch die Landesregierung nachweislich zuzuleiten.

 

(6) Kommt eine Verständigung im Sinne des Abs 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des Abs 2 nicht zustande oder glaubt der Landesamtsdirektor (der Abteilungsvorstand), daß den Einwendungen der Zentralpersonalvertretung nicht in vollem Umfange entsprochen werden kann, so hat er dies der Zentralpersonalvertretung unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Landesamtsdirektor (der Abteilungsvorstand) glaubt, daß schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschläge der Zentralpersonalvertretung nicht nachgekommen werden kann. Wenn es die Zentralpersonalvertretung in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit binnen vier Wochen dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung der Zentralpersonalvertretung ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Auf Verlangen der Zentralpersonalvertretung haben Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs 2, ausgenommen die in lit c genannten, und Maßnahmen nach § 9 Abs 2, ausgenommen die in lit g, i und k genannten, hinsichtlich derer die Zentralpersonalvertretung Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, so lange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen worden ist.

 

(7) Die Entscheidung des obersten Organes der Vollziehung hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hiedurch betroffen wird.

 

(8) Bei Verhandlungen mit dem Dienstgeber wird die Zentralpersonalvertretung durch den Obmann und dessen Stellvertreter vertreten. Diesen Verhandlungen ist auch je ein Vertreter jener Wählergruppen beizuziehen, auf die bei der Wahl zur Zentralpersonalvertretung zumindest ein Mandat entfallen ist.

§ 11 K-LPVG


§ 11

Verfahrensbestimmungen für die Dienststellenpersonalvertretung

 

(1) In den Fällen, in denen die Dienststellenpersonalvertretung gemäß § 8 zuständig ist, finden die Bestimmungen des § 10 Abs 1 bis 4 sowie Abs 6 sinngemäße Anwendung; diese Beratungen und Verhandlungen sind von der Dienststellenpersonalvertretung beim Amte der Landesregierung mit dem Vorstand der nach der Geschäftseinteilung sachlich zuständigen Abteilung, von der Dienststellenpersonalvertretung bei anderen Dienststellen mit dem Leiter der Dienststelle - in den Fällen des § 5 Abs 3 mit den in Betracht kommenden Dienststellenleitern - zu führen.

 

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs 7 gelten mit der Maßgabe, daß die Entscheidung nach Anhörung der Zentralpersonalvertretung in Form einer Dienstanweisung an das nach den Vorschriftn des Dienst- und Organisationsrechtes zuständige nachgeordnete Organ zu erfolgen hat.

§ 12 K-LPVG


§ 12

Akteneinsicht

 

(1) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

 

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betreffenden Bediensteten erfolgen.

§ 13 K-LPVG Berufung der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung


(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen werden durch unmittelbare, geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, alle Bediensteten.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein außerhalb des Bundeslandes Kärnten gelegener Wohnsitz unerheblich sind.

(4) Zur Wahl der Dienststellenpersonalvertretung sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Dienststelle angehören, deren Dienststellenpersonalvertretung gewählt wird.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich an diesem Tag mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden.

(5a) (entfällt)

(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

1.

die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes, der Leiter des Landesrechnungshofes und sein Stellvertreter und die Mitglieder der Landesregierung;

2.

Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren (Landesamtsdirektor, Abteilungsleiter, Dienststellenleiter, Leiter von Organisationseinheiten im Amt der Landesregierung, die an die Stelle eines Abteilungsleiters treten, Leiter von Unterrichts- und Erziehungsanstalten des Landes und jeweils deren Stellvertreter).

(7) Auf die Berufung der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 14 K-LPVG Dienststellenwahlausschuß


(1) Vor jeder Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung aus fünf und für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.

(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Ermittlung der jeder Wählergruppe zukommenden Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) hat nach dem d´Hondtschen Verfahren zu erfolgen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

(5) Jede für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung kandidierende Wählergruppe sowie jede Wählergruppe, die zwar nicht für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung, aber für die Wahl der Zentralpersonalvertretung kandidiert, hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind von der Zentralpersonalvertretung öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen. § 20 Abs. 2 und 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.

§ 15 K-LPVG Zentralwahlausschuß


(1) Vor jeder Wahl der Zentralpersonalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amte der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen; sie müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein.

(3) Jede für die Wahl der Zentralpersonalvertretung kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Zentralwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Zentralwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäß Anwendung.

§ 16 K-LPVG


§ 16

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft

zum Dienststellen- und Zentralwahlausschuß

 

Die Bestimmungen des § 19 finden auf den Dienststellen- (Zentral-)wahlauschuß mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daß das Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen-(Zentral-)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann.

§ 17 K-LPVG


§ 17

Geschäftsführung der Dienststellenwahl-

ausschüsse und des Zentralwahlausschusses

 

Für die Geschäftsführung der Dienststellenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung (§ 20) sinngemäß.

§ 18 K-LPVG Durchführung der Wahl der Personalvertreter


(1) Die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens sechs Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Die Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden haben. Auf dieses Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden und von mindestens 1 v.H., in jedem Fall aber von mindestens zwei der für die betreffende Dienststellenpersonalvertretung (für die Zentralpersonalvertretung) Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die dopptelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen-(Zentral-)wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Dienststellenwahlausschuss aufzufordern, binnen sieben Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(5a) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Reihungen der Wählergruppen sind nach der Zahl der Mandate, mit der die Wählergruppe bisher in den Personalvertretungen vertreten war, vorzunehmen. Ist die Anzahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens anzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.

(5b) Die Dienststellenwahlausschüsse haben spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl der Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung eigene Stimmzettel vorgesehen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe im Postwege ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so rechtzeitig an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung die viertgrößte usw der angeschriebenen Zahlen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegbenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(10) (entfällt)

(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder.

(12) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zur Dienststellenpersonalvertretung festzustellen und das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zur Zentralpersonalvertretung dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuß hat das Gesamtergebnis der Wahl zur Zentralpersonalvertretung festzustellen; die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung bekanntzugeben. Die Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.

(16) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung hat insbesondere die näheren Regelungen hinsichtlich des Inhaltes der Wahlkundmachung, hinsichtlich der Anlegung der Wählerlisten, des Inhaltes und der Zulassung der Wahlvorschläge und deren Kundmachung, des Wahlvorganges (vor allem die Regelung des amtlichen Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels, der Wahlhandlung, der persönlichen Stimmabgabe und der Briefwahl, der gültigen Ausfüllung des Stimmzettels sowie der Stimmenzählung), der Ermittlung des Wahlergebnisses durch den zuständigen Wahlausschuss, der Zuteilung der Mandate und der Niederschrift über den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl zu enthalten.

§ 19 K-LPVG Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zur


(1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 13 Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Bedienstete angehört.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied der Dienststellen- oder Zentralpersonalvertretung seine Funktion nur dann ausüben, wenn es die Dienstnehmervertretung, der das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.

(3) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung erlischt:

a)

sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied einer Dienststellenpersonalvertretung (der Zentralpersonalvertretung) ausschließt;

b)

durch Verzicht;

c)

im Falle des § 20 Abs. 3 dritter Satz und des § 25 Abs. 4 erster Satz;

d)

durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Bedienstete angehört;

e)

durch Beendigung des (aktiven) Dienstverhältnisses.

(4) Erlischt die Mitgliedschaft zur Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes ein nicht gewählter Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuß auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der Dienstnehmervertretung, der dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieser Dienstnehmervertretung nicht zustande, so ist jedes ihrer Mitglieder berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuß zu stellen. In dem auf Grund eines solchen Antrages eingeleiteten Verfahren ist mit Bescheid zu entscheiden.

§ 20 K-LPVG


(1) Die erste Sitzung der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung ist von ihrem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung aus ihrer Mitte einen Obmann und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Obmann-Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.

(1a) In der ersten Sitzung der Zentralpersonalvertretung hat die Zentralpersonalvertretung für die Funktionsdauer der Zentralpersonalvertretung drei Rechnungsprüfer zu wählen. Ein Rechnungsprüfer ist auf Vorschlag der stimmenschwächsten Wählergruppe zu wählen. Zwei Rechnungsprüfer und für den Fall der Verhinderung jeweils ein Stellvertreter für alle drei Rechnungsprüfer sind über Vorschlag der in der Zentralpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu wählen. Wählbar sind alle Personalvertreter iSd § 3 Abs. 5, die keine weitere Funktion in der Personalvertretung ausüben. Ein Personalvertreter ist nicht wählbar im Fall

1.

des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft nach § 19 Abs. 1, 2 und 3, mit Ausnahme der Versetzung oder Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststellenpersonalvertretung liegt, der der Bedienstete angehörte,

2.

der Beendigung der Tätigkeit der Dienststellenpersonalvertretung nach § 21 Abs. 2,

3.

voraussichtlicher längerer Abwesenheit wie Krankheit, Karenz, Karenzurlaub, Außerdienststellung, Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(1b) Sind die Rechnungsprüfer oder deren Stellvertreter für länger als ein Jahr oder dauernd, insbesondere aus den in Abs. 1a letzter Satz genannten Gründen außerstande, ihre Funktion auszuüben, so sind für den Rest der Funktionsperiode Nachwahlen vorzunehmen.

(1c) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Personalvertretung alljährlich nach den Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie dem Finanzausschuss (Abs. 5a), der Zentralpersonalvertretung, der Landesregierung und dem Landesrechnungshof bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu berichten.

(2) Die Sitzungen der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der Dienststellen- (Zentral)personalvertretung und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Das zu einer Sitzung der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung einberufene Mitglied der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung hat an dieser teilzunehmen. Ein Mitglied der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können von der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung, der sie angehören, ausgeschlossen

werden.

(4) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung kann, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, beschließen, dass einzelne genau zu umschreibende Aufgaben einem Unterausschuss der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden.

(5a) Für die Funktionsdauer der Zentralpersonalvertretung ist jedenfalls ein Finanzausschuss einzurichten. Bei der Einrichtung ist das Stärkeverhältnis der in der Zentralpersonalvertretung vorhandenen Fraktionen zu berücksichtigen. Es ist hierbei sicherzustellen, dass jede Fraktion zumindest einen Vertreter entsendet. Der Finanzausschuss hat den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung zu erstellen und der Zentralpersonalvertretung zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Zu den Beratungen der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung und zu den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 und Abs. 5a können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch sachverständige Bedienstete, die nicht Mitglieder der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung sind, eingeladen werden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Zentralpersonalvertretung zu erlassen. Diese Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

§ 21 K-LPVG


§ 21

Beendigung der Tätigkeit der Dienststellen-

(Zentral-)Personalvertretung

 

(1) Die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurde (§ 13 Abs 1).

 

(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung:

a)

wenn die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird;

b)

wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

c)

wenn die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln ihrer Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;

d)

wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 6 Abs 2 lit c).

 

(3) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung führt nach Ablauf ihrer gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs 2 lit b, c und d die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung weiter.

§ 22 K-LPVG


(1) Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Dienstnehmervertretungen ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Dienstnehmervertretungen aufnehmen können. In den Fällen des § 21 Abs. 2 lit. b, c und d sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer der abtretenden Dienstnehmervertretung auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Dienstnehmervertretungen findet in einem solchen Falle nicht statt.

(2) Ist die Neuwahl der Personalvertreter im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht rechtzeitig möglich, so ist sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses durchzuführen.

§ 23 K-LPVG


§ 23

Neuschaffung von Dienststellen

 

Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat die Zentralpersonalvertretung binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß für die neugeschaffene Dienststelle zu bestellen. Innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses ist die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralpersonalvertretung auszuschreiben.

§ 24 K-LPVG


(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde insbesondere auch in dienstrechtlicher Hinsicht nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.

(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf Antrag der Zentralpersonalvertretung sind von der Landesregierung der Obmann der Zentralpersonalvertretung und höchstens zwei weitere Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren (§ 205 K-DRG 1994), vom Dienst freizustellen. Erreichen die Zahlungen an den Obmann der Zentralpersonalvertretung nicht die jeweilige Höhe des Monatsentgelts der Entlohnungsklasse 20, Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas V des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, gebührt eine (ruhegenussfähige) Aufzahlung bis zur Höhe dieses Bezuges. Erreichen die Zahlungen an die weiteren dienstfrei gestellten Personalvertreter nicht jeweils die jeweilige Höhe des Monatsentgelts der Entlohnungsklasse 15, Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas V des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 gebührt eine (ruhegenussfähige) Aufzahlung bis zur Höhe dieses Bezuges.

§ 24a K-LPVG


(1) Den Fraktionen steht das Recht zu, die Dienststellen zu besuchen.

(2) Allen Fraktionen und Wählergruppen in der Landespersonalvertretung sind auf Anforderung von der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung alle Namen, die Dienstanschrift und Privatadresse der Landesbediensteten, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, geordnet nach Dienststellen - auf Wunsch auch auf einem Datenträger - bekannt zu geben. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verarbeitet werden. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten untersagt.

§ 25 K-LPVG Verschwiegenheitspflicht


(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.

(2) Die in Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses.

(4) Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuss sein Mandat mit Bescheid aberkennen.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß dem Mitglied des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.

§ 26 K-LPVG


(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden.

(2) Ist beabsichtigt, einen Personalvertreter, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, so ist die Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der er angehört, zu dieser Maßnahme einzuholen. Stimmt die Dienstnehmervertretung binnen zwei Wochen der Kündigung oder Entlassung nicht zu, so ist vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung der Zentralpersonalvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(3a) Kommt die Dienstnehmervertretung zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat sie die Zustimmung zu erteilen.

(4) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung die ehemalige Dienstnehmervertretung, falls diese nicht mehr besteht, die Zentralpersonalvertretung zuständig.

§ 27 K-LPVG


(1) Den Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt das Land. Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon, Internet und Zustellung, den die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben einschließlich der Durchführung der Wahlen zu den Organen der Personalvertretung erfordert, sowie die Kosten für den amtlichen Stimmzettel trägt das Land.

(1a) Nach Anhörung der Zentralpersonalvertretung sind ihr die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Landesbediensteten, mindestens jedoch zwei Landesbedienstete der Entlohnungsklasse 7 der Berufsfamilie Verwaltung/Administration des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe B des K-DRG 1994) und ein Landesbediensteter der Entlohnungsklasse 5 der Berufsfamilie Verwaltung/Administration des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe C des K-DRG 1994) zur Verfügung zu stellen. Der Obmann der Zentralpersonalvertretung ist Dienstvorgesetzter dieser Bediensteten, sie unterstehen fachlich nur den Weisungen des Obmannes der Zentralpersonalvertretung.

(1b) Der Personalvertretung sind vom Land zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten sowie der Fraktionen in der Zentralpersonalvertretung finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Ausmaß der finanziellen Mittel hat mindestens 1,1 % des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, für jeden Landesbediensteten zu betragen. Bei der Berechnung der finanziellen Mittel sind alle am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres im Dienststand befindlichen Landesbediensteten zu berücksichtigen, für welche die Personalvertretung vertretungsbefugt ist (§ 1). Die Aufteilung der finanziellen Mittel obliegt der Zentralpersonalvertretung, wobei den Fraktionen zumindest 2% dieser Mittel, aufgeteilt nach ihrem Stärkeverhältnis zu gewähren sind.

(2) Das Land trägt die Kosten der Reisen innerhalb des Landes Kärnten.

a)

der vom Dienst freigestellten Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;

b)

der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretungen oder der Zentralpersonalvertretung teilnehmen;

c)

der Obmänner der Dienststellenpersonalvertretungen zusammengefaßter Dienststellen (§ 5) oder der Vertreter dieser Obmänner sowie der Schriftführer solcher Dienststellenpersonalvertretungen zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und von der Dienststellenpersonalvertretung beschlossen werden;

d)

der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

(3) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die für Landesbeamte jeweils geltenden Reisegebührenvorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 29 K-LPVG


§ 29

Schutz der Rechte der Bediensteten

 

Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Bediensteten nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

§ 30 K-LPVG Aufsicht über die Personalvertretung


(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.

(2) Die Landesregierung hat als Aufsichtsbehörde allfällige Beschlüsse der Organe der Bediensteten, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(4) Zur Antragstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Bediensteten zuständig ist.

§ 30a K-LPVG Datenverarbeitung


(1) Die Personalvertretung darf von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.

(2) Darüber hinaus darf die Personalvertretung folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

1.

von Bediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten,

2.

von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Bediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,

3.

von Kindern von Bediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.

(3) Die Personalvertretung darf personenbezogene Daten nach den Abs. 1 und 2 an die Behörden des Landes und an die Landesregierung als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung und an die Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(4) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(6) Die Landesregierung ist befugt, den Organen der Personalvertretung Daten nach den Abs. 1 und 2 zu übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(7) In jedem Kalenderjahr hat die Landesregierung der Personalvertretung folgende automationsunterstützt aufgezeichneten Daten der Dienstnehmer, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, wenn technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes, sowie die entsprechenden Änderungen im Kalendervierteljahr zu übermitteln:

Identifikationsdaten, Sozialversicherungsnummer, dienstrechtliche Einstufung und Einreihung, Beschäftigungsausmaß, Eintrittsdatum, Vorrückungsstichtag, Rangstichtag, Jubiläumsstichtag, Funktion, Leistungsfeststellung.

(8) Die Personalvertretung hat personenbezogene Daten nach den Abs. 1, 2 und 7 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

§ 30b K-LPVG


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2018

§ 31 K-LPVG


§ 31

Übergangsbestimmungen

 

(1) Die erstmalige Wahl der Personalvertreter nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung auszuschreiben.

 

(2) Die Zusammenfassung und die Trennung von Dienststellen im Sinne des § 5 obliegt vor der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen der Landesregierung.

 

(3) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind, für die beim Amt der Landesregierung zu bildenden Wahlausschüsse dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 14 Abs 2 und 15 Abs 1 festgesetzten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden. Bis zum erstmaligen Zusammentritt der Wahlausschüsse haben die diesen Ausschüssen gemäß § 18 obliegenden Aufgaben die Leiter der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind, für die beim Amt der Landesregierung zu bildenden Wahlausschüsse der Landeshauptmann, wahrzunehmen. Gegen deren Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG (K-LPVG) Fundstelle


Gesetz vom 5. März 1976 über das Personalvertretungsrecht der
Bediensteten des Landes Kärnten (Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG)
StF: LGBl Nr 49/1976

Änderung

LGBl Nr 36/1988 (VfGH)

LGBl Nr 71/1993

LGBl Nr 71/1998

LGBl Nr 86/2001

LGBl Nr 73/2005

LGBl Nr 67/2008

LGBl Nr 85/2013

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