§ 6 K-LPVG

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 6

Dienststellenversammlung

 

(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

 

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a)

die Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung (der Vertrauensperson);

b)

die Beschlußfassung über wichtige, die Gesamtheit der Bediensteten der Dienststelle betreffende Angelegenheiten;

c)

die Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson).

 

(3) Die Dienststellenversammlung ist von der Dienststellenpersonalvertretung (von der Vertrauensperson) im Bedarfsfalle einzuberufen. Von der Einberufung ist der Dienststellenleiter - in den Fällen des § 5 Abs 3 sind die in Betracht kommenden Dienststellenleiter - zu verständigen.

 

(4) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Bediensteten oder die Hälfte der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

 

(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellenpersonalvertretung (der Vertrauensperson) oder wenn eine Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

 

(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, in Dienststellen, in denen keine Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind (§ 28 Abs 1), die Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) oder wenn eine Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.

 

(7) Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.

 

(8) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete (§ 13 Abs 2) stimmberechtigt. Die Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs 3 als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.

 

(9) Bei zusammengefaßten Dienststellen (§ 5) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) gemäß Abs 2 lit a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

 

(10) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ein Beschluß über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung (Vertrauensperson) gemäß Abs 2 lit c darf nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Wird eine Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt (Abs 9), so sind zur Feststellung, ob ein Beschluß zustandegekommen ist, die Ergebnisse aller Teildienststellenversammlungen zusammenzuzählen.

 

(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung der Zentralpersonalvertretung zu regeln. Die Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

In Kraft seit 29.05.1976 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-LPVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-LPVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-LPVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-LPVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-LPVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LPVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 K-LPVG
§ 7 K-LPVG