§ 2 K-LPVG

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 2

Aufgaben der Personalvertretung

 

(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

 

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

 

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere des Österreichischen Gewerkschaftsbundes wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

In Kraft seit 29.05.1976 bis 31.12.9999
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