§ 1 K-LPVG Geltungsbereich

K-LPVG - Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Kärnten wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Kärnten stehenden Personen.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind,

b)

die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, fallen.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 K-LPVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 K-LPVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 K-LPVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 K-LPVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 K-LPVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LPVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-LPVG